Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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. 8. 
Das aus jedem Gemeindebezirke zur Einkommensteuer zu ziehende Einkom- 
men — das Orts-Steuerkapital — setzt sich demnach zusammen: 
1) aus dem nach der Selbstangabe der Steuerpflichtigen (Fassion) am An- 
fange der Finanz-Periode aufzustellenden und nach den Ab= und Zugän- 
gen von Halbjahr zu Halbjahr zu berichtigenden Einkommen aus Besol- 
dungen, Pensionen, grundherrlichen Gefällen, Leibrenten und Kapital-Zinsen, 
wie daoselbe §. 5 oben näher angegeben ist, welche Aufstellung den er- 
sten Theil des Orts-Steuerkapitals bildet, und 
2) für die ganze Finanz-Periode aus dem vom Staats-Ministerium im Vor- 
aus bestimmten Betrage des Einkommens aus Erwerbs= und Geschäfts- 
Thätigkeit anderer Art, nach näherer Angabe des §. 6. Dieses Einkom- 
men bildet den zweiten Theil des Orts-Steuerkapitals. 
#. 9. 
Der Stenerbetrag, welcher nach der gesetzlich ausgeschriebenen Pfennig- 
zahl auf den ersten Theil des Orts-Steuerkapitals fällt, heißt der erste Theil 
der Ortssteuer-Quote, derjenige, welcher nach gleichem Maßstabe vom zwei- 
ten Theile des Orts-Stenerkapitals sich berechnet, der zweite Theil der Orts- 
steuer-Quote. 
. 10. 
Während also bei dem ersten Theile des Orts-Steuerkapitals die ausge- 
schriebene Pfennigzahl von dem in die besondere Steuerrolle dieses Theils ein— 
gezeichneten Einkommen der Einzelnen — den Individual-Steuerkapi— 
talen — erhoben wird und somit die Orts-Quote ersten Theils nach den Ab- 
und Zugängen bei diesen Individual-Steuerkapitalen fällt und steigt, steht der 
zweite Theil der Orts-Quote bis auf weitere Bestimmung derselben fest und 
wird von den Veränderungen in den Individual-Steuerkapitalen nicht unmittel- 
bar berührt. Vielmehr wird die Orts-Quote zweiten Theilo alljährlich auf die 
durch Einschätzung (VC. 62 und F. 69 unten) ermittelten und in die Stenerrolle 
zweiten Theils eingetragenen Individual-Steuerkapitale vertheilt, so daß von 
diesen bald mehr, bald weniger Pfennige, als die gesetzlich ausgeschriebene Zahl, 
vom Thaler zu entrichten sind, je nachdem sich die Gesammtsumme der in die 
Steuerrolle zweiten Theils eingetragenen Steuerkapitale niedriger oder höher 
berechnet, als das vom Staats-Ministerium angenommene Orts-Steuerkapital 
des betreffenden Gemeindebezirks (S. 7). 
#S. 11. 
Eine Erhöhung des zweiten Theils einer Orts-Quote während der Dauer 
einer Finanz-Periode ist zulässig, wenn das Staats-Ministerium im Laufe des
	        
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