Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Zu  Artikel  12.
8.  2.

Von  jedem  wegen  einer  Zuwiderhandlung  gegen  das  Forststrafgesetz  ergangenen
Strafbefehle  oder  Strafurtheile  ist  alsbald  nach  eingelretener  Rechtskraft  von  dem  Amtsrichter
  dem  betreffenden  Ortsvorsteher  Behufs  der  Eintragung  in  die  örtliche  Streflistei
Nachricht  zu  geben.

Zu  Artikel  16.
8.  3.

Uebersteigt  der  Werth  des  verursachten  oder  beabsichtigten  Schadens  den  Betrag  von
zehn  Mark,  so  ist,  falls  ein  Strafverfolgungsantrag  gestellt  wird  (Reichsstrafgesetzbuch
8.  303),  in  der  bei  §.  1  bemerkten  Weise  zu  verfahren.

Zu  Artikel  21.
"  8.  4.

Die  mit  dem  Forstschutze  betrauten  Personen  haben  die  von  ihnen  zu  erstattenden
Anzeigen  nach  dem  anliegenden  Formular  l.  anzufertigen.

Für  jeden  Beschuldigten  ist  ein  beson  derer,  dem  Formular  I.  entsprechender  Anzeigebogen
  anzulegen.  In  Spalte  1  sind  die  Personalien  einzusetzen.  Sind  Mehrere  —
als  Mitthäter,  Theilnehmer,  Begünstiger,  Hehler  oder  haftbare  Aufsichtspersonen  (Reichsstrafgesetzbuch
  §.  361  Ziff.  9)  —  betheiligt,  so  sind  deren  Personalien  nur  auf  dem  jede
einzelnen  Beschuldigten  betreffenden  besonderen  Anzeigebogen  einzusetzen;  zugleich  aber  1
auf  jedem  Bogen  auf  die  einzelnen  Mitbeschuldigten  kurz  hinzuweisen.

Bei  Weideübertretungen  sind  Diejenigen,  welche  nach  Art.  18  des  Forststrafgesetzes
haftbar  sind,  zu  benennen.

In  Spalte  2  ist  unter  Ziff.  I.  insbesondere  das  Vorhandensein  etwaiger  Erschwerungen
  (Ges.  Art.  8)  hervorzuheben,  sowie  das  entwendete  Holz  nach  den  für  die  Werthsschätzung
  maßgebenden  Anhaltspunkten,  insbesondere  nach  Art,  Maß  und  Menge,  zu
bezeichnen.

In  Spalte  3  ist  der  Werth  des  Entwendelen  nach  den  örtlichen  Preisen  einzusetzen.


In  Spalte  4  ist  der  Betrag  des  (außer  dem  Werthe  des  Entwendeten  verursachten)
Schadens  einzusetzen.  Kann  letzterer  nicht  ohne  Verzug  ermittelt  werden,  oder  hat  der