125
Niederländischen Schiffe, welche mit Ballast oder beladen in die Häfen des Zoll—-
vereines einlaufen oder aus diesen auslaufen, welches auch der Ort ihrer Her-
kunft oder ihrer Bestimmung sey, sollen keinen andern oder höhern Tonnen-,
Baken-, Flaggen-, Hafen-, Anker-, Lootsen-, Schlepp-, Feuer-, Schleusen-,
Kanal-, Quarantaine-, Berge-Geldern, Niederlagegebühren, ingleichen keinen
anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren irgend einer Art oder Benen-
nung unterworfen werden, sie mögen im Namen oder zum Vortheile der Re-
gierung, der öffentlichen Beamten, der Kommunen oder irgend einer Anstalt
erboben werden, als denjenigen, welche den National-Schiffen bei deren Einlau-
fen in die gedachten Häfen, ihrem Aufenthalte daselbst, oder bei ihrem Ausgange
gegenwärtig auferlegt sind, oder künftig etwa auferlegt werden möchten.
Artikel 2.
Alle Erzeugnisse und andere Handelsgegenstände, deren Einfuhr oder Aus-
fuhr auf National-Schiffen in den Staaten der hohen vertragenden Theile ge-
setzlich Statt finden darf, sollen daselbst auch auf den dem andern Theile zuge-
hörenden Schiffen ein-, oder von dort ausgeführt werden dürfen.
Die Waaren, welche auf Schiffen des einen oder des andern Theils in
die Häfen des Zollvereines oder der Niederlande eingeführt werden, sollen dort
zum Verbrauche, zum Durchgange, oder zur Wiederausfuhr bestimmt, oder end-
lich nach dem Belieben des Eigenthümers oder seiner Machthaber, in Entrepot
gebracht werden können, ganz unter denselben Bedingungen und ohne höhere
Magazin-Gebühren, Bewachungs= oder sonstigen Kosten dieser Art unterworfen
zu werden, als denjenigen, welchen die auf National-Schiffen angebrachten Wag-
ren unterliegen.
Artikel 3.
Waaren jeder Art, ohne Unterschied des Ursprungs, die, aus welchem
Lande es auch seyn möge, auf Schiffen des Zollvereines in die Häfen der
Niederlande oder auf Niederländischen. Schiffen in die Häfen des Zollvereines
eingeführt, eben so Waaren jeder Art, ohne Unterschied des Ursprungs, die,
nach welchem Bestimmungsorte es auch seyn möge, aus den Häfen der Nieder-
lande auf Schiffen des Zollvereines oder aus den Häfen des Zollvereines auf
Niederländischen Schiffen ausgeführt werden, sollen in den beiderseitigen Häfen
weder andere noch höhere Eingangs= oder Ausgangs-Abgaben jetzt oder in
Zukunft entrichten, als wenn die Einfuhr oder die Ausfuhr auf National-Schif-
fen erfolgte.
22