Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Niederländischen Schiffe, welche mit Ballast oder beladen in die Häfen des Zoll—- 
vereines einlaufen oder aus diesen auslaufen, welches auch der Ort ihrer Her- 
kunft oder ihrer Bestimmung sey, sollen keinen andern oder höhern Tonnen-, 
Baken-, Flaggen-, Hafen-, Anker-, Lootsen-, Schlepp-, Feuer-, Schleusen-, 
Kanal-, Quarantaine-, Berge-Geldern, Niederlagegebühren, ingleichen keinen 
anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren irgend einer Art oder Benen- 
nung unterworfen werden, sie mögen im Namen oder zum Vortheile der Re- 
gierung, der öffentlichen Beamten, der Kommunen oder irgend einer Anstalt 
erboben werden, als denjenigen, welche den National-Schiffen bei deren Einlau- 
fen in die gedachten Häfen, ihrem Aufenthalte daselbst, oder bei ihrem Ausgange 
gegenwärtig auferlegt sind, oder künftig etwa auferlegt werden möchten. 
Artikel 2. 
Alle Erzeugnisse und andere Handelsgegenstände, deren Einfuhr oder Aus- 
fuhr auf National-Schiffen in den Staaten der hohen vertragenden Theile ge- 
setzlich Statt finden darf, sollen daselbst auch auf den dem andern Theile zuge- 
hörenden Schiffen ein-, oder von dort ausgeführt werden dürfen. 
Die Waaren, welche auf Schiffen des einen oder des andern Theils in 
die Häfen des Zollvereines oder der Niederlande eingeführt werden, sollen dort 
zum Verbrauche, zum Durchgange, oder zur Wiederausfuhr bestimmt, oder end- 
lich nach dem Belieben des Eigenthümers oder seiner Machthaber, in Entrepot 
gebracht werden können, ganz unter denselben Bedingungen und ohne höhere 
Magazin-Gebühren, Bewachungs= oder sonstigen Kosten dieser Art unterworfen 
zu werden, als denjenigen, welchen die auf National-Schiffen angebrachten Wag- 
ren unterliegen. 
Artikel 3. 
Waaren jeder Art, ohne Unterschied des Ursprungs, die, aus welchem 
Lande es auch seyn möge, auf Schiffen des Zollvereines in die Häfen der 
Niederlande oder auf Niederländischen. Schiffen in die Häfen des Zollvereines 
eingeführt, eben so Waaren jeder Art, ohne Unterschied des Ursprungs, die, 
nach welchem Bestimmungsorte es auch seyn möge, aus den Häfen der Nieder- 
lande auf Schiffen des Zollvereines oder aus den Häfen des Zollvereines auf 
Niederländischen Schiffen ausgeführt werden, sollen in den beiderseitigen Häfen 
weder andere noch höhere Eingangs= oder Ausgangs-Abgaben jetzt oder in 
Zukunft entrichten, als wenn die Einfuhr oder die Ausfuhr auf National-Schif- 
fen erfolgte. 
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