Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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von  der  ständischen  Schuldenverwaltungsbehörde,  von  dem  Verwaltungsgerichtshof,
dem  Kompetenzgerichtshof  oder  dem  Disziplinarhof  oder  von  dem  Oberlandesgericht  gemachten
  Sportelansätze  ist  jedoch  nur  eine  Erinnerung  zulässig.

Die  Aufhebung,  Herabsetzung  oder  Erhöhung  eines  Sportelansatzes,  sowie  der  nachträgliche
  Ansatz  einer  Sportel  kann  sowohl  von  der  Stelle  erster  Instanz,  als  von  der
in  Bezug  auf  den  sportelpflichtigen  Gegenstand  vorgesetzten  höheren  Behörde  auch  von
Amtswegen  verfügt  werden.

Die  Entscheidung  der  zunächst  vorgesetzten,  sowie  der  in  Abs.  3  genannten  Behörden
ist  mit  der  Ausnahme  endgültig,  daß  bezüglich  des  Ansatzes  der  im  Tarif  unter  Nummer  24,
31  aufgeführten  Abgaben  die  sonst  in  Steuersachen  geltenden  Normen  maßebend

  find.
"  Art.  6.

Die  Staatsbehörden  können  Sporteln,  welche  durch  eine  unrichtige  Behandlung  der
Sache  ohne  Schuld  der  Betheiligten  erwachsen  sind,  niederschlagen.

Auch  werden,  soweit  nicht  der  Art.  40  Abs.  3  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege
  vom  16.  Dezember  1876  (Reg.  Blatt  S.  500)  zur  Anwendung  kommt,  im
Verordnungswege  die  Fälle  bezeichnet,  in  welchen  die  Behörden  wegen  Mittellofigkeit  der
Betheiligten  den  Sportelansatz  zu  unterlassen  oder  zurückzunehmen  befugt  sind.

Art.  7.

Das  Recht  zur  Nachforderung  zurückgebliebener  und  zur  Zurückforderung  zu  viel  bezahlter
  Sporteln  verjährt  in  drei  Jahren.

Die  Verjährung  der  Nachforderung  zurückgebliebener  Sporteln  lauft  vom  Schlusse
des  Kalenderjahres  an,  in  welchem  die  Sportel  zu  entrichten  war,  und  wird  durch  urkundliche
  Aufforderung  zur  Zahlung  von  Seiten  einer  Staatsbehörde  unterbrochen.

Die  Verjährung  der  Zurückforderung  zu  viel  bezahlter  Sporteln  lauft  vom  Tag
der  geleisteten  Zahlung  an  und  wird  durch  das  Anbringen  der  Rückforderung  bei  der
Behörde,  welche  die  Sportel  angesetzt  oder  erhoben  hat,  unterbrochen.

Auf  die  Rückforderung  der  nach  der  früheren  Gesetzgebung  zu  viel  bezahlten,  sowie
auf  die  Nachforderung  zu  wenig  bezahlter  Sporteln  find  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  anzuwenden.  Die  Verjährungsfrist  für  die  vor  der  Verkündigung
dieses  Gesetzes  bereits  bezahlten  oder  verfallenen  Sporteln  lauft  vom  Tage  der  Verkündigung
  desselben  an.