Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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diejenigen, welche die gleichartigen Erzeugnisse irgend einer andern meistbegün- 
stigten Nation jetzt oder in Zukunft zu entrichten baben. Jede in dieser Be- 
ziehung oder in Betreff der Ausfuhr von Kolonial= oder anderen Erzeugnissen, 
dem Handel im Allgemeinen oder irgend einer andern Nation insbesondere zu- 
gestandene Begünstigung soll sofort, von Rechts wegen und ohne Gegenleistung, 
dem Zollvereine zufallen. 
Von dieser Regel findet nur eine Ausnahme in Betreff derjenigen Be- 
günstigungen Statt, welche den Asiatischen Nationen für die Einfuhr der Er- 
zeugnisse ihres Bodens und ihres Gewerbefleißes oder für ihre Ausfuhren be- 
willigt sind oder in Zukunft bewilligt werden möchten. 
Außerdem verpflichtet sich die Niederländische Regierung: 
a) in ihren westindischen Kolonien alle Erzeugnisse des Bodens und des 
Gewerbefleißes des Jollvereines den Erzeugnissen des Bodens und des 
Gewerbefleißes der Niederlande gleichzustellen, wenn sie auf Niederländi- 
schen oder Zollvereins-Schiffen oder unter irgend einer andern, der na- 
tionalen gleichgestellten Flagge in die Kolonien eingeführt werden; 
in Betreff der Ostindischen Kolonien sollen die nachstehend verzeichneten 
Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbefleißes des Zollvereines, wenn 
sie durch die Niederlande transitiren und in einem Hafen der Nieder- 
lande auf einem Niederländischen oder Zollvereins-Schiffe, oder unter 
irgend einer andern, der nationalen gleichgestellten Flagge verladen und 
geraden Weges von einem Niederländischen Hafen in einen Hafen der 
Niederländisch-Ostindischen Kolonien eingeführt werden, in diesen Kolo- 
nien nur diejenigen Abgaben entrichten, welche nach Maßgabe des 
jetzigen Tarifs für die direkte Einfuhr dieser Gegenstände aus den Nie- 
derlanden bestehen, nämlich: 
Holz und Holzwaaren, mit Ausnahme von 
Fässen ad valorem 6 Pét. 
Lichte, Spermaceti-Kompositionen 2c. das 
Kilogr. 12 Cents; 
Eßwaaren, mit Ausnahme der im Tarife be- 
sonders aufgeführten 12 
Droguerien und Apotbeker-Waaren 6 
Mineral-Wasser in Krügen oder in Flaschen, 
die 100 Krüge oder Flaschen 6 Gulden; 
Seidenwaaren mit Einschluß der Sammete 6 
b
	        
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