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diejenigen, welche die gleichartigen Erzeugnisse irgend einer andern meistbegün-
stigten Nation jetzt oder in Zukunft zu entrichten baben. Jede in dieser Be-
ziehung oder in Betreff der Ausfuhr von Kolonial= oder anderen Erzeugnissen,
dem Handel im Allgemeinen oder irgend einer andern Nation insbesondere zu-
gestandene Begünstigung soll sofort, von Rechts wegen und ohne Gegenleistung,
dem Zollvereine zufallen.
Von dieser Regel findet nur eine Ausnahme in Betreff derjenigen Be-
günstigungen Statt, welche den Asiatischen Nationen für die Einfuhr der Er-
zeugnisse ihres Bodens und ihres Gewerbefleißes oder für ihre Ausfuhren be-
willigt sind oder in Zukunft bewilligt werden möchten.
Außerdem verpflichtet sich die Niederländische Regierung:
a) in ihren westindischen Kolonien alle Erzeugnisse des Bodens und des
Gewerbefleißes des Jollvereines den Erzeugnissen des Bodens und des
Gewerbefleißes der Niederlande gleichzustellen, wenn sie auf Niederländi-
schen oder Zollvereins-Schiffen oder unter irgend einer andern, der na-
tionalen gleichgestellten Flagge in die Kolonien eingeführt werden;
in Betreff der Ostindischen Kolonien sollen die nachstehend verzeichneten
Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbefleißes des Zollvereines, wenn
sie durch die Niederlande transitiren und in einem Hafen der Nieder-
lande auf einem Niederländischen oder Zollvereins-Schiffe, oder unter
irgend einer andern, der nationalen gleichgestellten Flagge verladen und
geraden Weges von einem Niederländischen Hafen in einen Hafen der
Niederländisch-Ostindischen Kolonien eingeführt werden, in diesen Kolo-
nien nur diejenigen Abgaben entrichten, welche nach Maßgabe des
jetzigen Tarifs für die direkte Einfuhr dieser Gegenstände aus den Nie-
derlanden bestehen, nämlich:
Holz und Holzwaaren, mit Ausnahme von
Fässen ad valorem 6 Pét.
Lichte, Spermaceti-Kompositionen 2c. das
Kilogr. 12 Cents;
Eßwaaren, mit Ausnahme der im Tarife be-
sonders aufgeführten 12
Droguerien und Apotbeker-Waaren 6
Mineral-Wasser in Krügen oder in Flaschen,
die 100 Krüge oder Flaschen 6 Gulden;
Seidenwaaren mit Einschluß der Sammete 6
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