Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Weise, daß das betreffende Grenz-Büreau, bei welchem die Zeitungsbestellung er- 
folgt, als Verlags= und bezüglich Abgabe-Ort angesehen wird. Als Netto- 
Preis wird hierbei der Einkaufspreis angesehen. 
Fa hr p o ftl. 
Festsetzung der Entfernungen. 
Artikel 33. 
Bei der gegenseitigen Ueberlieferung der Fahrpost-Sendungen wird das Porto 
nach den Entfernungen zwischen den postalischen Grenzen und den Abgangs- 
bezüglich Bestimmungs-Orten berechnet. 
Auswechse lungepunkte. 
Artikel 68. 
Zwischen je zwei benachbarten Postgebieten wird für die Auslieferung der 
Sendungen eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl von Auswechselungspunk- 
ten festgesetzt. 
Artikel 66. « 
Für die Taxirung der Fahrpost-Sendungen werden Grenzpunkte verabredet, 
bis zu welchen und von welchen ab gegenseitig die Berechnung und der Bezug 
des Porto erfolgt. 
Artikel 67. 
Werden die Transport-Linien einer Postverwaltung durch zwischenliegendes 
Gebiet einer anderen Postverwaltung unterbrochen, so findet eine Zusammen— 
rechnung der einzeln zu ermittelnden Distanzen eines jeden Gebietes Statt. 
Porto für Transit-Sen dungen. 
Artikel 68. 
Zur Berechnung des Porto für Transit-Sendungen ist bei mehren Transit- 
Linien die Meilenzahl auf Durchschnittsentfernungen zurückzuführen. 
Artikel 59. 
Für jede Fahrpost-Sendung wird ein Gewichts-Porto berechnet, ein Werths- 
Porto jedoch nur dann erhoben, wenn auf der Sendung ein Werth deklarirt ist. 
Fahrpos- Tarif. 
Artikel 60. 
Als Minimum des Gewichts-Porto wird für jede Tarirungs-Strecke bis 
10 Meilen 3 Kreuzer oder 1 Silbergroschen, 
über 10 bis 20 6 -2 - 
und über 20 9 -3 
angenommen.
	        
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