Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Keine Vereins-Postanstalt darf dergleichen Sendungen, welche ihr von 
einer andern Vereins-Postanstalt zugeführt werden, aus dem Grunde zurück— 
weisen, weil die Vorschriften hinsichtlich der Annahme und Verpackung in dem 
Bezirke der empfangenden Postanstalt verschieden sind von denjenigen bei der 
absendenden Postanstalt. 
In Absicht auf die Bezeichnung und Registrirung der Fahrpost-Sendungen 
werden folgende Vorschriften in den sämmtlichen Vereinsbezirken baldthunlichst 
erlassen werden. 
Jede Fahrpost-Sendung, welche aus einem Vereinsbezirke nach einem an- 
dern gesendet wird, muß bei der Postanstalt am Aufgabeorte mit dem Namen 
dieses Aufgabeortes und mit der Nummer deutlich bezeichnet werden, unter der 
die Sendung in ein Annahme-Register (Aufgabe-Protokoll) verzeichnet wurde. 
Der Name des Aufgabeortes und die eben erwähnte Nummer sind als Merk- 
male der Sendung während ihres ganzen Transportes durch das Vereinsgebiet 
unverändert beizubehalten und haben in allen Karten zu erscheinen, in welche 
die Sendungen im Laufe dieser Beförderung eingetragen sind. 
Der Name des Aufgabeortes muß auf den Frachtstücken mittelst Aufklebung 
eines Zettels, worauf dieser Name gedruckt ist, auf den Geldbriefen und Adreß- 
Briefen aber mittelst Abdruck eines Stempels angebracht werden. Die Num- 
mer ist auf allen Fahrpost-Sendungen und auch auf den dazu gehörigen 
Adreß-Briefen mittelst gedruckter Zettel anzubringen. 
Artikel 72. 
Alle Geld= und sonstigen Fahrpost-Sendungen, welche zwischen Vereins- 
Postbehörden und Postanstalten unter einander im dienstlichen Verkehre vor- 
kommen, mit dem Dienstsiegel der absendenden Behörde oder Anstalt verschlos- 
sen und nach ihrer dienstlichen Eigenschaft bezeichnet sind, werden allseitig por- 
tofrei behandelt. 
Artikel 73. 
Bei umfangreichem Fahrpost-Transit-Verkehre wird man sich über thun- 
lichste Einführung von Transit-Karten verständigen. 
Schiedsrichterliche Entscheidung. 
Artikel 74. 
Sollten über die Anwendung einer Bestimmung des Vereinsvertrages Ir- 
rungen entsteben, welche sich nicht durch gegenseitige Verständigung ausgleichen, 
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