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aber hierbei zugleich auf den Bürgersinn der Kreisbewohner, welche die behörd
lichen Anordnungen fördern müssen, wenn der von Allen gewünschte Zweck er-
reicht werden soll. In dieser Beziehung können Unterstützungsvereine, welche
in Nothfällen ihre Wirksamkeit über die Grenzen der einzelnen Gemeinden hin-
aus erstrecken, segensreiche Früchte für die Gesammtheit bringen, weshalb
Männern, denen das Gemeinwohl am Herzen liegt, die Gründung solcher Ver-
eine empfohlen seyn mag.
Mit der gesetzlichen Fürsorge für die Hülfsbedürftigen ist aber die strenge
Durchführung der gegen das Bettelwesen bestehenden Verbote zu
verbinden, und auch in dieser Beziehung sind gemessene Anordnungen getroffen
worden. Indessen würden auch diese nicht den gewünschten Erfolg haben, wenn
die Gemeinden, wie es besonders auf dem Lande oft zu geschehen pflegt, fort-
fahren wollten, dem unerlaubten Suchen von Almosen theils aus unzeitigem
Mitleiden, theils aus unbegründeten Besorgnissen Vorschub zu thun. Den näch-
sten polizeilichen Schutz hat jede Gemeinde, selbst nach Vorschrift der Gemeinde-
ordnung, in ihrem Vereine zu suchen, und wenn auch der Staat durch die
Gendarmerie hierbei unterstützend eingreift, so ist doch die Wirksamkeit dieses
Instituts nach Zweck und Umfang nicht auf einzelne Gemeinden, sondern auf
größere Bezirke berechnet.
Es ist daher erforderlich, daß, insbesondere auch zum Schutze gegen Land-
streicher und Bettler, jede Gemeinde, soweit es irgend ausführbar, zuverläs-
sige Aufsichtspersonen bestelle, was um so eher erreichbar ist, wenn in klei-
neren Gemeinden verschiedene vereinbare Zweige des Aufsichtsdienstes verbunden
werden. Mit dieser in jeder Gemeinde zu führenden strengen Aufsicht und mit
der angeordneten möglichst sorgfältigen und häufigen Streifung der Gendarme-
rie muß hiernächst die Bevölkerung selbst insofern zusammen wirken, als
sie den herumgehenden Bettlern die Verabreichung von Almosen versagt.
Wer aus menschlichem Mitgefühle den Drang zur Unterstützung Dürftiger in
sich trägt, der folge dieser edeln Regung, indem er seine Gabe entweder dem
Dürftigen zusendet oder sie der Gemeindebehörde oder einem etwa vorhandenen
Unterstützungsvereine zur Verfügung stellt. Nur in dieser Weise läßt eine thun-
lichst gerechte Vertheilung milder Gaben sich erreichen, und wer gegen jene Re-
gel handelt, wird nicht selten seine wohlgemeinte Absicht vereitelt sehen und
macht sich zum Gegner einer geordneten Armenpflege. Daher bestehen gesetz-
liche Strafverbote gegen die Verabreichung von Almosen an herumgehende
Bettler und es ist die Anorduung erfolgt, diese in Vergessenheit gerathenen
Vorschriften wenigstens da mit aller Strenge und selbst Strafen gegen Zuwi-