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VI. Nach den Bestimmungen in den §.S. 16 und 19 des Gesetzes vom
19. März 1851 bleiben die zum ersten Theile der Orts-Quoten bewirkten Fas-
sionen so lange in unveränderter Wirksamkeit, als eine Veränderung hinsichtlich
derselben nicht angezeigt wird; und es sind daher auch bei Aufstellung neuer
Steuerrollen die älteren Fassionen, insoweit als nicht neue an deren Stelle tre-
ten oder Veränderungen besonders angemeldet worden sind, in die neue Rolle
mit aufzunehmen.
Da diese Bestimmungen bei der im Jahre 1852 erfolgten Anfertigung
neuer Steuerrollen zum ersten Theile der Orts-Quoten nicht überall beachtet
worden sind: so werden die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal=
Kommissionen aufgefordert, bei Aufstellung der Zugangslisten für das nächste
Semester dergleichen Fassionen, soweit es noch nicht geschehen, nachträglich zu
berücksichtigen.
Weimar am 27. Dezember 1852.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfeschen
Staats Ministeriums.
hon.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit hohen Ministerial-Beschlusses werden die Worte „Provo-
kation“ und „provozirten“ in der ersten und vierten Zeile des Artikels 4 der
Konvention mit der Krone Preußen über die Beförderung der Rechtspflege
(Reg. Blatt S. 80)
in die Worte „Prorogation"“ und „prorogirten“,
ferner das Wort „rwähten“ in der neunzehnten Zeile der Bekanntmachung
des Großherzoglichen Appellations-Gerichts zu Eisenach (Reg. Bl. S. 146)
in das Wort „erwähnten“
und das Wort „Münnerstedt“ in der neunzehnten Zeile der Bekanntmachung des Fi-
nanz-Departements des Großherzoglichen Staats-Ministeriums (Reg. Bl. S. 198)
in das Wort „Münnerstadt“
hiermit berichtiget und solches öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 28. Dezember 1852.
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes.
Ernst Müller.