Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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2) da der g. 1 der Uebereinkunft sowohl die derzeitigen, als die frühere, 
jedoch erloschene Unterthanschaft als einen Grund der Verpflichtung zur 
Uebernahme bezeichnet, beide Verpflichtungsgründe aber, sowohl getrennt, 
als verbunden bei mehren der kontrahirenden Staaten, dem auswei- 
senden gegenüber, vorliegen können, so ist eine Erläuterung darüber, 
welcher Staat in einem solchen Falle als der näher verpflichtete anzu- 
sehen und als solcher nach §. 7 zuerst in Anspruch zu nehmen ist, da- 
hin getroffen worden: 
  
a) daß das bestehende Unterthansverhältniß, gegenüber einem bereits er- 
loschenen, als der stärkere Verpflichtungsgrund betrachtet werden sollz 
b) daß bei dem Vorhandenseyn mehrer Staaten, zu welchen der Aus- 
zuweisende sich noch fortdauernd im Unterthanenverbande befindet, der 
ausweisenden Regierung freisteht, nach welchem Staate bin sie die 
Ausweisung bewirken will; 
c) daß, wenn das auszuweisende Individuum zu mebren Staaten in 
einem bereits aufgelöseten Unterthansverhältnisse gestanden hat, der- 
jenige Staat zur Uebernahme vorzugsweise verpflichtet ist, dessen Un- 
terthan das Individuum nach zuvorigem Verluste jeder früheren Un- 
terthanschaft zuletzt geworden ist; 
d) daß, wenn der Auszuweisende gleichzeitig Unterthan mehrer Staaten 
vormals gewesen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Verlustes 
des Unterthansrechtes in den einzelnen Staaten, dem ausweisenden 
die Wahl des übernehmenden Staates offen steht; 
3) in Beziehung auf die im F. 2 a aus dem, fünf Jahre fortgesetzten 
Aufenthalte heimathloser Personen, verabredete Uebernahme-Verbindlich- 
keit ist bestimmt worden, daß die Dauer eines unfreiwilligen Aufent- 
halts bei der fünfjährigen Frist nicht in Anwendung zu bringen, eben- 
sowenig aber als Unterbrechung eines vorher begonnenen und nachher 
fortgesetzten Aufenthalts anzusehen, dieser Aufenthalt vielmehr nur als 
ruhend zu betrachten sey; 
4) als eine gemeinschaftliche Wohnung im Sinne des K. 2 b ist auch eine 
solche Wohnung zu erachten, welche der Ehemann zunächst und haupt- 
sächlich für seine Ehefrau und seine Familie bestimmt hat, während ihm 
selbst nach seinem Berufsverhältnisse, wie z. B. bei Dienstboten, eine für
	        
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