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2) da der g. 1 der Uebereinkunft sowohl die derzeitigen, als die frühere,
jedoch erloschene Unterthanschaft als einen Grund der Verpflichtung zur
Uebernahme bezeichnet, beide Verpflichtungsgründe aber, sowohl getrennt,
als verbunden bei mehren der kontrahirenden Staaten, dem auswei-
senden gegenüber, vorliegen können, so ist eine Erläuterung darüber,
welcher Staat in einem solchen Falle als der näher verpflichtete anzu-
sehen und als solcher nach §. 7 zuerst in Anspruch zu nehmen ist, da-
hin getroffen worden:
a) daß das bestehende Unterthansverhältniß, gegenüber einem bereits er-
loschenen, als der stärkere Verpflichtungsgrund betrachtet werden sollz
b) daß bei dem Vorhandenseyn mehrer Staaten, zu welchen der Aus-
zuweisende sich noch fortdauernd im Unterthanenverbande befindet, der
ausweisenden Regierung freisteht, nach welchem Staate bin sie die
Ausweisung bewirken will;
c) daß, wenn das auszuweisende Individuum zu mebren Staaten in
einem bereits aufgelöseten Unterthansverhältnisse gestanden hat, der-
jenige Staat zur Uebernahme vorzugsweise verpflichtet ist, dessen Un-
terthan das Individuum nach zuvorigem Verluste jeder früheren Un-
terthanschaft zuletzt geworden ist;
d) daß, wenn der Auszuweisende gleichzeitig Unterthan mehrer Staaten
vormals gewesen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Verlustes
des Unterthansrechtes in den einzelnen Staaten, dem ausweisenden
die Wahl des übernehmenden Staates offen steht;
3) in Beziehung auf die im F. 2 a aus dem, fünf Jahre fortgesetzten
Aufenthalte heimathloser Personen, verabredete Uebernahme-Verbindlich-
keit ist bestimmt worden, daß die Dauer eines unfreiwilligen Aufent-
halts bei der fünfjährigen Frist nicht in Anwendung zu bringen, eben-
sowenig aber als Unterbrechung eines vorher begonnenen und nachher
fortgesetzten Aufenthalts anzusehen, dieser Aufenthalt vielmehr nur als
ruhend zu betrachten sey;
4) als eine gemeinschaftliche Wohnung im Sinne des K. 2 b ist auch eine
solche Wohnung zu erachten, welche der Ehemann zunächst und haupt-
sächlich für seine Ehefrau und seine Familie bestimmt hat, während ihm
selbst nach seinem Berufsverhältnisse, wie z. B. bei Dienstboten, eine für