Contents: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

18 ‘Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe. 
für kirchliche und andere öffentliche Zwecke inner- 
halb des jetzigen Gebietes des Fürstentums Schwarz- 
burg-Sondershausen zu verwenden, | 
Durch Gesetz vom 15. Juni 1883 ist der Karl Günther- 
Stiftung aus dem Kriegskosten-Entschädigungsfonds ein 
Kapital von 900000 Mk. zugunsten der Gymnasien und 
Realschulen in Sondershausen und Arnstadt zugewiesen 
und bestimmt, daß die oben erwähnte künftige Jahres- 
rente von 300000 Mk. bzw. 400000 Mk. in erster Reihe für 
den verbleibenden Unterhaltungsaufwand dieser Schulen 
und für das Landesseminar, in zweiter Reihe mit jähr- 
lich 30000 Mk. zu Gehalten der Geistlichen und mit 
60000 Mk. zu Gehalten der Volksschullehrer des jetzigen 
Fürstentums, in dritter Reihe zu anderen kirchlichen, 
Schul- und sonstigen öffentlichen Zwecken verwendet 
werde. Für die Stiftung ist ein Kuratorium von zwölf 
gesetzlichen Vertretern eingesetzt, bestehend aus den 
jeweiligen ersten Bürgermeistern und Gemeinderats- 
vorsitzenden von Arnstadt und Sondershausen und unter 
Zugrundelegung der letzten Volkszählung den Bürger- 
meistern je der vier nächstgrößten Städte oder Ortschaften 
der Unter- und Oberherrschaft. Den Vorsitz im Vorstande 
führt der erste Bürgermeister von Arnstadt oder dessen 
Stellvertreter. Urkunden über rechtsverbindliche Er- 
klärungen und Rechtsgeschäfte der Stiftung bedürfen zu 
ihrer Gültigkeit neben der Unterschrift des Vorsitzenden 
noch der eines weiteren vom Vorstande aus seiner Mitte 
zu bestimmenden Mitgliedes. Das Stiftungsvermögen wird 
von der Landesverwaltung mitverwaltet. Das Kuratorium 
wacht über die bestimmungsmäßige Verwendung. Wegen 
der nicht feststehenden Verwendungen hat sich die Landes- 
verwaltung mit dem Kuratorium zu verständigen; nötigen- 
falls tritt ein Schiedsgericht ein. 
Durch Höchsten Erlaß vom 23. April 1902.sind 
der Karl- Günther - Stiftung vom Fürsten aus der 
Schatulle 50000 Mk. als Arbeiterwohnungs- 
Baufonds überwiesen worden. Der Fonds soll. zur 
Beschaffung billiger Wohnungen wenig bemittelter Be-
	        
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