Uegierungs-PBlatt
Großherzogthum
Sachsen. Weimar-Eisenach.
Nummer 12. Weimar. 30. April 1833.
Ministerial-Bekanutmachungen.
I. Nach §. 94 des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom
19. März 1851 sollen die Großherzoglichen Steuer-Lokal-Kommissionen die
Listen über die gemäß der Bestimmung im F. 93 desselben Gesetzes für das
zweite Semester jedes Jahres bewirkten nachträglichen Einschätzungen zu den
bestehenden Einkommensteuer-Ortsquoten zweiten Theils zweiter Abtheilung den
Steuereinnehmern zur Erhebung der Steuer unmittelbar zustellen und gleichzei-
tig dem Staats-Ministerium berichtliche Anzeige davon erstatten.
Zu der hier sich nöthig machenden revisorischen Ermittelung und Feststel-
lung der für das zweite Jahres-Semester sich ergebenden Einkommensteuer-
Sollerträge ist es erforderlich, daß diese Anzeige die einzelnen nachträglichen
Einschätzungen speziell enthalte und es werden daher die Großherzoglichen Rech,
nungsämter und die übrigen, mit Besorgung der Steuer-Lokal-Kommissions-
geschäfte beauftragten Behörden, mit Rücksicht auf den im F. 53 der Ausfüh-
rungsverordnung vom 19. November 1851 ausgesprochenen Vorbehalt, hier-
durch angewiesen, dafür zu sorgen, daß die Aufstellung der oben erwähnten
nachträglichen Einschätzungslisten von jetzt an in doppelten Exemplaren erfolge
und das eine Exemplar, nach Befinden ein diesfallsiger Vakatschein anstatt ei-
nes besondern Anzeigeberichts längstens bis zum 15. August jedes Jahtes an-
her eingesendet werde. Weimar am 26. März 1853.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
II. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, auf Ansuchen des
Herrn Josepfb Watremez, zu Aachen, gnädigst zu genehmigen geruhet haben,
daß die dem letztern zur bleibenden Ausführung und Anwendung der von ihm
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