Bayer. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen). 329
Staats= oder Gemeindeverwaltung einen Vertrag schließt, durch den er sich
zur Herstellung oder Ausbesserung einer öffentlichen Straße oder eines Amtsgebäudes
verpflichtet oder wenn jemand für seinen Nachbarn in dessen Abwesenheit
dessen fällige Steuern bezahlt, so ist der Anspruch auf Zahlung für
die vertragsmäßig ausgeführten Bauarbeiten und auf Rückersatz der bezahlten
Steuern ein Privatrechtsanspruch, obgleich im ersteren Falle der Vertrag sich auf
einen öffentlichen Zwecken gewidmeten Gegenstand bezieht, die Staats= oder Gemeindeverwaltung
bei Schließung des Vertrages in Erfüllung ihrer amtlichen Pflichten
handeln und obgleich im zweiten Falle die Geschäftsführung ein öffentlich-rechtliches
Verhältnis zur Grundlage hat. In beiden Fällen wird durch das Rechtsgeschäft
nur ein Privatrechtsverhältuis begründet. Entscheidend ist, wie oben
ausgeführt, für die privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Natur eines erhobenen
Anspruchs, ob er im öffentlichen oder im bürgerlichen Rechte seinen
Grund hat, für die erwähnte Natur eines Rechtsgeschäfts, insbesondere eines
Vertrags, ob ein öffentliches oder privatrechtliches Verhältnis seinen Inhalt
oder Gegenstand bildet. Den Rechtsgrund der Verpflichtung zu Tragung der
Kosten der Straßenherstellung bildet aber im vorliegenden Falle ein dem
Bereiche des bürgerlichen Rechts angehöriger Vertrag. Ist dies der Fall, so
bildet der Streit über die Pflicht zu Tragung der fraglichen Kosten und
namentlich auch der Streit über die Pflicht zum Rückersatz des angeblich zu
viel bezahlten Betrags desselben einen bürgerlichen durch die ordentlichen Gerichte
nach Maßgabe der Civilprozeßordnung zu entscheidenden Rechtsstreit.
Wenn im letzten Absatze von § 62 der Bauordnung gesagt ist, daß der
Betrag der — für die Herstellung der Straße durch den Angrenzer — zu
ersetzenden notwendigen Auslagen durch die Baupolizeibehörde festgesetzt wird,
so ist diese Vorschrift für die Baupolizeibehörde maßgebend und gegebenen Falls
für die Entschließung über die Erteilung der Baubewilligung zu berücksichtigen.
Aber die Natur des Rechtsstreits über die Verpflichtungen aus dem vorerwähnten
Vertrage und über den Umfang der nach Maßgabe des Vertrags
bestehenden Verpflichtungen wird hiedurch nicht berührt. X.
C. Bayer. Oberstes Candesgericht in MKünchen (Strafsachen).
Strafrechtl.
St G. 88 186, 193. Es genügt die Feststellung, daß der Angeklagte
durch seine Aeußerung in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet
habe, welche diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzusetzen geeignet sei. Zwar ist dadurch auch nicht bestimmt ausgedrückt,
welche von diesen beiden, alternativ erforderlichen Eigenschaften der behaupteten
Tatsache zukommt; aber dies ist unerheblich, weil beide Eigenschaften vom
Gesetze gleichgestellt sind. — Das Gericht hat in subjektiver Beziehung in
jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob dem Angeklagten das Bewußtsein innewohnte,
daß die behauptete Tatsache geeignet sei, eine der genannten Wirkungen
hervorzubringen; einer ausdrücklichen Feststellung in dieser Richtung bedarf es
im Urteil aber nur dann, wenn das Vorhandensein dieses Bewußtseins bestritten
wird oder sonst die Verhandlung dazu Anlaß gibt. — Unzutreffend
ist es, das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 193 StGB. lediglich
deshalb zu verneinen, weil die inkriminierte Aeußerung im Wirtshaus gemacht
worden und dies nicht der Ort sei, an dem der Angeklagte berechtigte
Interessen wahrzunehmen gehabt hätte. Nicht auf den Ort kommt es an, an
welchem die betreffende Aeußerung gemacht wurde, auch nicht darauf, ob nicht