Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
— Weimar. II. Nat 1833. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
22. 1. 
Nachdem zu dem von Uns unter dem 22. Dezeniber 1852 erlassenen 
provisorischen Gesetze zur Interpretation des Gesetzes vom 20. März 1850 
über die Einführung eines Strafgesetzbuches und einer Strafprozeßordnung in 
Bezug auf die strafgesetzlichen Bestimmungen gegen den Nachdruck von dem 
gegenwärtig versammelten Landtage seine verfassungsmäßige Zustimmung nach- 
träglich ertheilt worden ist: so verordnen Wir hiermit, daß jenen zunächst nur 
bis zum Schlusse dieses Landtages für gültig erklärt gewesenen Gesetze als ei- 
nem nunmehr definitiven fernerhin nachgegangen werde. 
Urkundlich von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Groß- 
herzoglichen Staatsinsiegel versehen zu Weimar am 7. Mai 1853. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Patent, 
das Gesetz vom 22. Dezember 1852, zur Inter- 
pretation des Gesetzes vom 20. März 1850 über die 
Einführung eines Strafgesetzbuches rc., betreffend.
	        
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