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Vorübergehende Bestimmungen.
# 5.
Für die nächste Wahl der Mitglieder zum Bezirksausschusse kommen die
nachstehenden Vorschriften zur Anwendung:
Die Behufs der Wahlen der dermaligen Mitglieder zum Landtage nach
dem Gesetze vom 6. April 1852 aufgestellten bezüglich berichtigten Listen der-
jenigen Wahlberechtigten, welche entweder aus inländischem Grundeigenthume
oder aus anderen Quellen, als dem Grundbesitze, ein jährliches Einkommen von
mindestens Eintausend Thalern beziehen (G.S. 42, 43, 50, 51 des Gesetzes vom
6. April 1852), werden den nach §F. 1, nà und b des gegenwärtigen Gesetzes
vorzunehmenden Wahlen zum Bezirksausschusse zum Grunde gelegt; Anträge
auf Berichtigung derselben sind binnen einer achttägigen, vom Tage der Publi-
kation dieses Gesetzes an laufenden Frist bei dem Bezirks-Direktor zu stellen
und von diesem innerhalb zwei Tagen endgültig zu entscheiden.
Zu den nach §. li#c des Gesetzes zu bewirkenden Wahlen sind die für
die allgemeinen Wahlen zum jetzigen Landtage bereits ernannten Wahlmänner
kraft des Gesetzes berufen.
Das Ergebniß der Wahl in den anberaumten Wahl-Terminen ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen entscheidend; diejenigen Wahlberechtig-
ten jedoch, welche in den Wahl Terminen ohne genügende Entschuldigung aus-
bleiben, verfallen ohne Weiteres in eine Strafe von je fünf Thalern.
In den F. 2 c gedachten Fällen entscheidet an der Stelle des Bezirks-
ausschusses der Bezirks-Direktor.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 9. Mai 1853.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Woydenbrugk. G. Thon.
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Nachtrag
zu dem Gesetze über die Neugestaltung
der Staatsbehörden vom 5. März 1850.