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Stelle erreichen wollen, erhalten die Befähigung zu derartigen Stellen auch
ohne Baumeister-Prüfung abzulegen, wenn sie eine fünfjährige befriedigende
Praris als Bau-Kondukteure im Wegebau nachweisen. Da ihnen die sonstigen
Befugnisse der Baumeister nicht beigelegt werden können, erhalten sie bei ihrer
Anstellung den Titel: „Wege-Juspektoren.“
8. 10.
Befugnisse der Baumeister.
Baumeister für Land- und Hoch-Bau bezüglich für Wege- und Wasser-Bau
sind berechtigt, die Anfertigung von Bauplänen und die Leitung von Bauunter-
nehmungen selbstständig zu betreiben. Sie sind zugleich zu jeder Anstellung
in den der abgelegten Prüfung entsprechenden Zweigen des Staatedienstes be-
fähigt. Diejenigen Stellen, zu deren Verwaltung umfassende Kenntnisse vom
Hoch-, Wege= und Wasser-Bau erforderlich sind, werden nur mit Baumeistern
besetzt, welche die Prüfung als Land= und Wasser-Baumeister bestanden haben.
Weimar am 6. Mai 1853.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
II. Es haben sich neuerer Zeit die Gesuche Militär-Dienstpflichtiger um Er-
theilung der Dispensation vom Militär-Dienste zum Behufe der Auswande-
rung nach Amerika so vermehrt, daß sich das unterzeichnete Staats-Ministerium
veranlaßt findet, unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 16. Novem-
ber v. J., daran zu erinnern, daß nach besonderem höchsten Befehl Befreiung
von der Militär-Pflicht Soldaten, welche im aktiven Dienste stehen, ausgenom-
men in dem durch F. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1823 vorgesehenen Falle,
überall nicht, anderen Militär-Dienstpflichtigen aber nur in seltenen, dringenden
Fällen von unterzeichneter Stelle ertheilt werden könne, daher es sich Jeder
selbst zuzuschreiben hat, wenn er durch unzeitige Vorbereitungen zur Reise in
Schaden kömmt.
Weimar am 25. April 1853.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.
Berichtigun g. Seite 98 Zeile 3 isl slatt „direkten“ zu lesen: indirekten.