Metadata: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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3 Reserve-Fuß-Batterien à 6 Geschütze, 
8 Festungs-Artillerie-Kompagnien, mit den erforderlichen Ab- 
theilungsstäben. 1 
3 Festungs-Pionier-Kompagnien. 
  
Sammtliche Truppen in Kriegs- und Friedens-Formation nach 
Königl. Preußischen Etats-Stärken; insoweit hiernach die Frehenestere 
den verfassungsmäßigen Prozentsatz der Bevölkerungsziffer übersteigt, 
bleiben die erforderlichen Modifikationen besonderer Vereinbarung vor- 
ehalten. 
— 
4. Vertrag über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des 
deutschen Bundes. 
S. Maj. der König von Preußen im Namen des Norddeutschen 
Bundes und S. Maj. der König von Bayern haben in der Absicht, die 
Sicherheit des Deutschen Gebietes zu gewährleisten, dem Deutschen Rechte 
eine gedcihliche Entwickelung zu sichern und die Wohlfahrt des Deutschen 
Volkes zu pflegen, beschlossen, über Gründung eines Deutschen Bundes 
Verhandlungen zu eröffnen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
S. Maj. der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen 
Bundes: 
den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsi- 
denten des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen An- 
gelegenheiten, Grafen Otto von Bismarck-Schönhausen, und 
Allerhöchstihren Kriegs= und Marine-Minister, General der In- 
fanterie, Albert von Roon; 
S. Maj. der König von Bayern: 
Allerhöchstihren Staatsminister des Königlichen Hauses und des 
Aeußern, Grafen Otto von Bray-Steinburg, 
Allerhöchstihren Kriegsminister, General-Lieutenant Sigmund 
Freiherrn von Prankh und 
Allerhöchstihren Staatsminister der Justiz Johann von Lut. 
Diese Bevollmächtigten sind in Versailles zusammengetreten, haben ihre 
Vollmachten ausgetauscht und haben sich, nachdem diese letzteren in guter Ord- 
nung befunden waren, über nachfolgende Vertrags-Bestimmungen geeinigt: 
I. Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich 
Bayern schließen einen ewigen Bund, welchem das Großherzogthum Baden 
und das Großherzogthum Hessen für dessen südlich vom Main belegenes 
Staatsgebiet schon beigetreten sind und zu welchem der Beitritt des König- 
reichs Württemberg in Aussicht steht. 
Dieser Bund heißt der Deutsche Bund. 
II. Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bisherigen 
Norddeutschen Bundes, jedoch mit folgenden Abänderungen: 
g. 1. Der Art. 1. der Norddeutschen Bundes-Verfassung wird 
künftig lauten, wie folgt: Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten 
Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen
	        
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