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3 Reserve-Fuß-Batterien à 6 Geschütze,
8 Festungs-Artillerie-Kompagnien, mit den erforderlichen Ab-
theilungsstäben. 1
3 Festungs-Pionier-Kompagnien.
Sammtliche Truppen in Kriegs- und Friedens-Formation nach
Königl. Preußischen Etats-Stärken; insoweit hiernach die Frehenestere
den verfassungsmäßigen Prozentsatz der Bevölkerungsziffer übersteigt,
bleiben die erforderlichen Modifikationen besonderer Vereinbarung vor-
ehalten.
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4. Vertrag über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des
deutschen Bundes.
S. Maj. der König von Preußen im Namen des Norddeutschen
Bundes und S. Maj. der König von Bayern haben in der Absicht, die
Sicherheit des Deutschen Gebietes zu gewährleisten, dem Deutschen Rechte
eine gedcihliche Entwickelung zu sichern und die Wohlfahrt des Deutschen
Volkes zu pflegen, beschlossen, über Gründung eines Deutschen Bundes
Verhandlungen zu eröffnen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten
ernannt:
S. Maj. der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen
Bundes:
den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsi-
denten des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen An-
gelegenheiten, Grafen Otto von Bismarck-Schönhausen, und
Allerhöchstihren Kriegs= und Marine-Minister, General der In-
fanterie, Albert von Roon;
S. Maj. der König von Bayern:
Allerhöchstihren Staatsminister des Königlichen Hauses und des
Aeußern, Grafen Otto von Bray-Steinburg,
Allerhöchstihren Kriegsminister, General-Lieutenant Sigmund
Freiherrn von Prankh und
Allerhöchstihren Staatsminister der Justiz Johann von Lut.
Diese Bevollmächtigten sind in Versailles zusammengetreten, haben ihre
Vollmachten ausgetauscht und haben sich, nachdem diese letzteren in guter Ord-
nung befunden waren, über nachfolgende Vertrags-Bestimmungen geeinigt:
I. Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich
Bayern schließen einen ewigen Bund, welchem das Großherzogthum Baden
und das Großherzogthum Hessen für dessen südlich vom Main belegenes
Staatsgebiet schon beigetreten sind und zu welchem der Beitritt des König-
reichs Württemberg in Aussicht steht.
Dieser Bund heißt der Deutsche Bund.
II. Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bisherigen
Norddeutschen Bundes, jedoch mit folgenden Abänderungen:
g. 1. Der Art. 1. der Norddeutschen Bundes-Verfassung wird
künftig lauten, wie folgt: Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten
Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen