Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar.-Eisenach.
Nummer 17. Weimar. 25. Mai 1853.
Bekanntmachung,
Erleichterungen des Postverkehres mit der Schweiz und mit
Stalien betreffend.
Zur Erleichterung des Postverkehres mit der Schweiz sind von den mit
dieser in unmittelbarer postalischer Verbindung stehenden, dem deutsch-österreichi-
schen Postvereine angehörenden Postverwaltungen sowohl wegen des Briefpost-
Verkehres als wegen des Fahrpost-Verkehres mit der schweizerischen Ober-
Postbehörde Vereinbarungen getroffen worden, in deren Gemäßheit bei dem ge-
genseitigen Verkehr zwischen den Staaten des Fürstlich Thurn und Taxisschen
Postgebietes und der Schweiz die nachfolgenden Grundsätze in Anwendung
kommen:
I. Für den Briefpost-Verkehr:
1) die beiderseitigen Brief-Taxen werden von speziellen Tax-Grenzpunkten
ab (als welche für den Verkehr zwischen der Schweiz und dem Fürstlich Thurn
und Taxisschen Postgebiete je nach der Spedition
a) die Mitte zwischen Lindau und Constanz
b) - Basel und Schaffhausen
angenommen worden sind) nach der Entfernung in gerader Linie bemessen und
betragen für den einfachen Brief:
A. an diesseitigem deusschrh) Porto — da Entfernungen unter 20 Meilen
nicht vorkommen — (9 Kreuzer rheinisch oder 3 Silbergroschen);
B. an schweizerischem Porto:
a) bei einer Entfernung bis zu 10 geographischen Meilen einschließlich
(3 Kreuzer oder 1 Sgr.);
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