Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar.-Eisenach. 
Nummer 17. Weimar. 25. Mai 1853. 
Bekanntmachung, 
Erleichterungen des Postverkehres mit der Schweiz und mit 
Stalien betreffend. 
Zur Erleichterung des Postverkehres mit der Schweiz sind von den mit 
dieser in unmittelbarer postalischer Verbindung stehenden, dem deutsch-österreichi- 
schen Postvereine angehörenden Postverwaltungen sowohl wegen des Briefpost- 
Verkehres als wegen des Fahrpost-Verkehres mit der schweizerischen Ober- 
Postbehörde Vereinbarungen getroffen worden, in deren Gemäßheit bei dem ge- 
genseitigen Verkehr zwischen den Staaten des Fürstlich Thurn und Taxisschen 
Postgebietes und der Schweiz die nachfolgenden Grundsätze in Anwendung 
kommen: 
I. Für den Briefpost-Verkehr: 
1) die beiderseitigen Brief-Taxen werden von speziellen Tax-Grenzpunkten 
ab (als welche für den Verkehr zwischen der Schweiz und dem Fürstlich Thurn 
und Taxisschen Postgebiete je nach der Spedition 
a) die Mitte zwischen Lindau und Constanz 
b) - Basel und Schaffhausen 
angenommen worden sind) nach der Entfernung in gerader Linie bemessen und 
betragen für den einfachen Brief: 
A. an diesseitigem deusschrh) Porto — da Entfernungen unter 20 Meilen 
nicht vorkommen — (9 Kreuzer rheinisch oder 3 Silbergroschen); 
B. an schweizerischem Porto: 
a) bei einer Entfernung bis zu 10 geographischen Meilen einschließlich 
(3 Kreuzer oder 1 Sgr.); 
20
	        
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