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b) bei einer Entfernung über 10 Meilen (6 Kreuzer oder 2 Sgr.)
2) Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als ein
Loth (1/30 des Zollpfundes) wiegen. Fuͤr jedes Loth oder den Theil eines
Lothes Mehrgewicht ist das Porto für den einfachen Brief zu erheben.
3) Die Korrespondenz kann nach dem Willen des Aufgebers unfrankirt
oder ganz frankirt abgeschickt werden. Briefe, welche mit Marken ungenü-
gend frankirt sind, werden als unfrankirt behandelt.
4) Für Kreuzbandsendungen, welche den Bestimmungen des revidirten Post-
vereins-Vertrages entsprechen, beträgt, wenn sie bei der Aufgabe vollständig
frankirt werden:
a) das diesseitige Porto den nach dem Postvereins-Tarife sich ergeben-
den Satz,
b) das schweizerische Porto 4 schweizerische Rappen (centimes) für das
Loth. Bei der Erhebung des schweizerischen Portos im diesseitigen
Gebiete werden (nach dem Verhältnisse von 25 Rappen zu 7 Kreu-
zern oder 2 Sgr.) für
4 Rappen ½ Sgr. 16 Rappen 1 1/1 Sgr.
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erhoben.
5) Waarenproben und Muster werden sowohl hinsichtlich des diesseitigen
als des schweizerischen Portos nach den Bestimmungen des Postvereins-Ver-
trages behandelt, sonach für je 2 Loth das einfache Brief-Porto erhoben.
6) Rekommandirte Briefe werden, wie im Postvereins-Verkehre, nur frankirt
abgesendet. Dafür ist von dem Aufgeber außer dem gewöhnlichen Porto eine
Rekommandations-Gebühr von 2 Sgr. zu erheben. Retour-Recipisse werden
unter den für den Postvereins-Verkehr bestehenden Bestimmungen befördert. Die
Rekommandation von Kreuzband und Mustersendungen ist ebenfalls statthaft.
7) Jede Postverwaltung, in deren Bereiche ein rekommandirter Brief auf-
gegeben worden ist, hat, wenn derselbe verloren geht, dem Reklamanten, sobald
der Verlust konstatirt ist, eine Entschädigung von einer Mark Silber (24 ½
Gulden, 14 Thaler oder 50 Franken) zu bezahlen, vorbehältlich des Regresses
au diejenige Postverwaltung, in deren Gebiete oder durch deren Bedienstete der
Verlust erweislich Statt gefunden hat.
Die Reklamation muß innerhalb 6 Monaten, vom Tage der Aufgabe an
gerechnet, angebracht werden. Nach Ablauf dieser Zeit hört jede Verpflichtung
zur Entschädigung auf.