Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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b) bei einer Entfernung über 10 Meilen (6 Kreuzer oder 2 Sgr.) 
2) Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als ein 
Loth (1/30 des Zollpfundes) wiegen. Fuͤr jedes Loth oder den Theil eines 
Lothes Mehrgewicht ist das Porto für den einfachen Brief zu erheben. 
3) Die Korrespondenz kann nach dem Willen des Aufgebers unfrankirt 
oder ganz frankirt abgeschickt werden. Briefe, welche mit Marken ungenü- 
gend frankirt sind, werden als unfrankirt behandelt. 
4) Für Kreuzbandsendungen, welche den Bestimmungen des revidirten Post- 
vereins-Vertrages entsprechen, beträgt, wenn sie bei der Aufgabe vollständig 
frankirt werden: 
a) das diesseitige Porto den nach dem Postvereins-Tarife sich ergeben- 
den Satz, 
b) das schweizerische Porto 4 schweizerische Rappen (centimes) für das 
Loth. Bei der Erhebung des schweizerischen Portos im diesseitigen 
Gebiete werden (nach dem Verhältnisse von 25 Rappen zu 7 Kreu- 
zern oder 2 Sgr.) für 
4 Rappen ½ Sgr. 16 Rappen 1 1/1 Sgr. 
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erhoben. 
5) Waarenproben und Muster werden sowohl hinsichtlich des diesseitigen 
als des schweizerischen Portos nach den Bestimmungen des Postvereins-Ver- 
trages behandelt, sonach für je 2 Loth das einfache Brief-Porto erhoben. 
6) Rekommandirte Briefe werden, wie im Postvereins-Verkehre, nur frankirt 
abgesendet. Dafür ist von dem Aufgeber außer dem gewöhnlichen Porto eine 
Rekommandations-Gebühr von 2 Sgr. zu erheben. Retour-Recipisse werden 
unter den für den Postvereins-Verkehr bestehenden Bestimmungen befördert. Die 
Rekommandation von Kreuzband und Mustersendungen ist ebenfalls statthaft. 
7) Jede Postverwaltung, in deren Bereiche ein rekommandirter Brief auf- 
gegeben worden ist, hat, wenn derselbe verloren geht, dem Reklamanten, sobald 
der Verlust konstatirt ist, eine Entschädigung von einer Mark Silber (24 ½ 
Gulden, 14 Thaler oder 50 Franken) zu bezahlen, vorbehältlich des Regresses 
au diejenige Postverwaltung, in deren Gebiete oder durch deren Bedienstete der 
Verlust erweislich Statt gefunden hat. 
Die Reklamation muß innerhalb 6 Monaten, vom Tage der Aufgabe an 
gerechnet, angebracht werden. Nach Ablauf dieser Zeit hört jede Verpflichtung 
zur Entschädigung auf.
	        
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