Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Briefe findet gegenüber der 
Postverwaltung nicht Statt. 
8) Briefe, welche den Adressaten an einen andern als den ursprünglich auf 
der Adresse bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen, werden wie 
solche behandelt und taxirt, welche an dem Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, 
nach dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden. 
9) Die Porto-Freiheit auf den beiderseitigen Postgebieten genießt die Korre- 
spondenz in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten, welche von den Staatsbehör- 
den der Postvereins-Länder mit denen der schweizerischen Eidgenossenschaft ge- 
wechselt wird, unter der Bedingung, daß sie mit einem amtlichen Siegel ver- 
schlossen und mit der Bezeichnung: „Dienstsache“ und dem Namen der absen- 
denden Behörde versehen ist. 
10) Postvorschüsse sind zwischen dem Fürstlich Thurn und Taxisschen Post- 
gebiete und der Schweiz bis zum Betrage von 20 Franken bezüglich 15 Gul- 
den oder 10 Thalern auch bei der Briefpost zulässig. Die Prokura-Gebühr, 
neben welcher das gewöhnliche Brief-Porto zu erheben ist, wird nach dem bei 
jedem Theile im eigenen Postbezirke geltenden Bestimmungen, jedoch nur ein- 
mal von der absendenden Postanstalt angesetzt und bezogen. 
II. Für den Fahrpost-Verkehr. 
1) Die Fahrpost-Sendungen, welche zwischen der Schweiz und dem Fürst- 
lich Thurn und Taxisschen Postbezirke (sowie überhaupt dem Gebiete des deutsch- 
österreichischen Postvereines) gewechselt werden, können nach der Wahl des Ab- 
senders unfrankirt oder bis zum Bestimmungsorte frankirt abgesendet werden. 
Eine theilweise Frankatur ist unstatthaft. 
2) Auf derartige Fahrpost-Sendungen finden Anwendung: 
a) hinsichtlich des deutschen Portos die für den Postvereins-Verkehr fest- 
gesetzten Tax-Bestimmungen, 
b) hinsichtlich des schweizerischen Portos der interne schweizerische Fahr- 
post-Tarif. 
3) Das schweizerische Porto wird nach Maasgabe der nachstehenden Be- 
stimmungen berechnet: 
a) für je 5 schweizer Wegestunden (oder 3 geographische Meilen) nach 
der Entfernung in der Richtung der kürzesten Poststraße vom schwei- 
zerischen Tax-Grenzpunkte bis zum schweizerischen Bestimmungsorte 
und für jedes Pfund des Gewichtes ist eine Transport-Taxe (Ge- 
wichts-Taxe) von 2 schweizer Rappen (100 Rappen oder 1 Frank 
— 28 Kreuzer oder 8 Sgr.) und für je 5 schweizer Wegestunden 
und je 100 Franken des angegebenen Werthes eine Transport-Taxe 
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