Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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stehenden Bestimmungen Anwendung. In Bezug auf das schweizerische Porto 
tritt eine Ermäßigung in der Art ein, daß dasselbe nach der Entfernung in 
gerader Linie (von der schweizerischen Eingangs-Station bis zur Austritts- 
Station) und mit Abzug von 20 Prozent an der nach dem schweizerischen 
Fahrpost-Tarife treffenden Gewichts= oder Werths-Tare (ohne Einschreibege- 
bühr) berechnet wird. 
8) Hinsichtlich der Beachtung der bestehenden Zollvorschriften u. s. w. ha- 
ben die Absender das Erforderliche wahrzunehmen. 
Indem wir diese Bestimmungen hiermit zur Kenntniß des Publikums 
bringen, sügen wir noch die nachstehende 
Zusammenstellung der den Transit-Briefpost-Verkehr durch die 
Schweiz betreffenden Bestimmungen 
hinzu: 
A. den Briefpost-Verkehr mit den k. k. Oesterreichischen Kronlän- 
dern Lombardei und Venedig betreffend. 
1) Die Briefpost-Sendungen zwischen dem Großherzogthume Sachsen und 
der Lombardei werden, wenn nicht vom Absender die Einschlagung eines andern 
Weges auf der Adresse ausdrücklich verlangt wird, durch die Schweiz befördert. 
2) Bei der Beförderung derartiger Sendungen durch die Schweiz gelten 
im Allgemeinen die für den innern Postvereins-Verkehr bestehenden Bestimmun- 
gen. Neben dem hiernach zu berechnenden deutschen Porto, zu welchem bei 
nicht frankirten Sendungen der gewöhnliche Porto-Zuschlag kommt, ist als 
schweizerisches Translt-Porto 
a) für gewöhnliche Briefe 1 Sgr.; bis zum Gewichte von 1 Zollloth 
ausschließlich und für je ein Loth oder den Theil eines Lothes Mehr- 
gewicht, der Betrag des einfachen Satzes; 
b) für Kreuzband-Sendungen 1¼ Sgr. für je ein Loth; 
) für Briefe mit angehängten Waarenproben 1 Sgr. für je 2 Loth Zoll- 
gewichtes 
bei der Bezahlung des Portos im Großberzogthume zu erheben. 
3) Vorstehende Bestimmungen finden auch auf alle Briefpost-Sendungen 
zwischen dem Großherzogthume und dem k. k. Oesterreichischen Kronlande Vene- 
dig Anwendung, wenn dieselben durch die Schweiz befördert werden. 
B. Den Briefpost-Verkehr mit dem Königreiche beider Sicilien, 
dem Großherzogthume Toskana und den Herzogthümern Modena 
und Parma betreffend. 
1) Die Briefpost-Sendungen zwischen dem Großherzogthume Sachsen einer- 
seits und dem Königreiche beider Sicilien, dem Großherzogthume Toskana und
	        
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