Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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den Herzogthümern Modena und Parma andererseits werden, wenn nicht von dem 
Absender eine andere Route ausdrücklich bezeichnet wird, durch Vermittelung 
der Oesterreichischen Posten und durch die Schweiz befördert. 
2) Die Sendungen nach dem Königreiche beider Sicilien müssen bis zur 
Oesterreichisch-römischen Grenze frankirt werden. Das Porto beträgt: 
a) für den deutschen Antheil die für Entfernungen über 20 Meilen sich 
ergebenden Sätze, also 3 Silbergroschen für den einfachen gewöhn- 
lichen Brief u. s. w. 
b) an schweizerischem Transit-Porto die oben unter A, 2 angegebenen 
Sätze, also 1 Sgr. für den einfachen gewöhnlichen Brief 2c. 
Für die Sendungen aus dem Königreiche beider Sicilien muß das Porto 
für die Beförderung von der Neapolitanisch-römischen Grenze an von dem Em- 
pfänger bezahlt werden und berechnet sich nach den aus C, 2 unten sich erge- 
benden Sätzen. 
3) Die Sendungen nach und aus dem Großherzogthume Toskana, sowie 
den Herzogthümern Modena und Parma, welche Staaten, ebenso wie der Kir- 
chenstaat, zu dem Oesterreichisch-italienischen Postvereine gehören, können (mit 
den weiter unten erwähnten Ausnahmen) ganz frankirt oder unfrankirt abgesen- 
det werden. 
Das Porto wird zusammengesetzt bei gewöhnlichen Briefen 
a) nach und aus dem Großherzogthume Toskana: 
a) aus dem deutschen Porto für Entfernungen über zwanzig Meilen 
(3 Sgr.); 
6) aus dem schweizerischen Transit-Porto nach dem unter A, 2 an- 
gegebenen Satze (1 Sgr.); 
7) aus dem toskanischen Porto von 6 kr. C. M. (2 Sgr.); 
b) nach und aus den Herzogthümern Modena und Parma: 
#L)gaus dem deutschen Porto für Entfernungen über zwanzig Meilen 
(3 Sgar.); 
6) aus dem schweizerischen Transit-Porto nach dem unter A, 2 M 
angegebenen Satze (1 Sgr.); 
7) aus dem modenesischen und parmaischen Porto von 3 àr. C. M. 
(1 Sgr.) 
für den bis ein Loth ZJollgewicht ausschließlich einfachen Brief. 
Für Kreuzband-Sendungen, welche den im Postvereins-Verkehre geltenden 
Bestimmungen entsprechen, also bei der Aufgabe vollständig frankirt wurden, sind 
a) an deutschem Porto 4 Pfennige, 
6) an schweizerischem Transit-Porto ¼ Sgr.,
	        
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