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4) Als einfache Briefe werden behandelt:
a) hinsichtlich des deutschen und schweizerischen Portos solche, welche ein
Loth Zollgewichtes ausschließlich wiegen; bei schwereren Briefen wird
für jedes Loth oder den Theil eines Lothes Mehrgewicht die ein-
fache Taxe erhoben;
b) hinsichtlich des sardinischen Portos diejenigen, welche das Gewicht
von ½ Loth köllnisch (/8. Grammen) nicht übersteigen; bei schwere-
ren Briefen wird von je ½ Loth köllnisch zu je ½ Loth köllnisch die
Taxe des einfachen Briefes erhoben.
5) Rekommandirte Briefe müssen bei der Aufgabe ganz frankirt werden und
mit einem Verschlage und mindestens zwei Siegeln verschlossen versehen seyn.
An deutschem und schweizerischem Porto wird die gewöhnliche Brief-Taxe
nach dem Gewichte und neben derselben eine Rekommandations-Gebühr von
2 Sgr. erhoben. An sardinischem Porto ist das Doppelte der sardinischen Tare
für einen gewöhnlichen Brief gleichen Gewichtes zu erbeben.
Die Beigabe von Retour-Recipissen oder die Rekommandation von Waa-
renproben und Kreuzband-Sendungen ist nicht gestattet.
6) Für Kreuzband-Sendungen, bei welchen den im Postvereins-Verkehre
bestehenden Bestimmungen genügt ist, welche also bei der Aufgabe vollständig
frankirt worden, ist zu erheben:
a) an deutschem Porto der Betrag von 4 Pfennigen für das Loth Zoll-
gewichtes;
b) an schweizerischem und sardinischem Porto zusammen der Betrag von
3/1 Sgr. für jede Zeitung oder jeden Druckbogen, deren Zahl deshalb
auf der Adresse anzugeben ist.
7) Für Briefe mit Waarenproben, welche den im Postvereins-Verkehre gel-
tenden Bedingungen entsprechen, wird erhoben:
a) an deutschem und schweizerischem Porto für je 2 Loth Zollgewicht
das einfache Brief-Porto;
b) an sardinischem Porto die volle Taxe wie für gewöhnliche Briefe.
Weimar am 7. Mai 1853.
Großherzoglich Sächsssche Ober-Postinspektion.
Helbig.
Berichtigung: Seite 112 f. 3 letzte Zeile ist statt „Afterpachter“ zu lesen: Asterverpachter.