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des Flächengehaltes und der Grenzen eines Grundstückes nur in so weit Be-
rücksichtigung, daß der in den Rechten begründete vorläufige Schutz des Be-
sitzes gegen eigenmächtige Verletzungen auch hier eintritt. Es sind vielmehr an
den Orten, wo Flurvermessungen auf Veranlassung der Staatsbehörden vor-
genommen worden und darauf gegründete Fundbücher und Karten vorhanden
sind, aber das Ediktal-Verfahren nach dem Gesetze vom 12. März 1839 noch
nicht eingetreten oder doch die Präklusiv-Frist noch nicht abgelaufen ist, Strei-
tigkeiten über den Flächengehalt und die Grenzlinien der Grundstücke dennoch
zunächst nach dem Inhalte der öffentlichen Flurkarte und des Fundbuches zu
entscheiden. Es kann jedoch in diesem Falle gegen den Inhalt solcher Urkun-
den nicht nur der etwaige Einwand, daß Karte oder Fundbuch verfälscht oder
ursprünglich gegen den anerkannten .Besitzstand falsch ausgenommen und gefer-
tigt sey, sondern auch die Einrede wirksam ausgeführt werden, daß das Eigen-
thum an dem streitigen Uebermaße rechtmäßig z. B. durch Ersitzung erwor-
ben worden sey.
Auszzug
aus der Verordnung (l. d. 12. März 1841 zur Ausführung des Pfand= und
Prioritäts-Gesetzes
ꝛc. ꝛc.
8. 1634.
Ist mit der Eigenthumsveränderung eine Natural-Theilung verbunden, so
muß die Vornahme der Theilung, die Abmessung und die Repartition der Steuer
durch die Steuer-Revision, sowie die Vertheilung anderer Grundgefälle der ge-
richtlichen Uebereignung vorausgehen (P. 6 des Gesetzes vom 20. April 1833,
§. S. 17, 28 des Gesetzes vom 12. März 1839).
Es haben daher die Gerichtsbehörden die Theilungsaufsätze, welche sich
auf eine katastermäßige und beglaubigte Beschreibung der in Frage stehenden
Grundstücke gründen müssen (S. 152 Nr. 2) dem Stener-Revisor des Bezir-
kes zur Feststellung der Theilungsverhältnisse und zur richtigen Bezeichnung der
Theilstücke mitzutheilen, dafern sich nicht die Betheiligten selbst zu diesem Zwecke
schon zuvor an den Steuer-Revisions-Beamten gewendet haben.
Dieser wird durch Einsicht und Vergleichung der Flurkarte sich von dem
Gegenstande und den Theilungsverhältnissen vollkommen unterrichten, nöthigen
Falles über etwa vorliegende Bedenken, namentlich wegen der Art und Weise
der Theilung, sowie wegen der Bezeichnung jedes Theilstücks mit dem richtigen
Theilungsbuchstaben und wegen des Namens des Erwerbers sich mit den Be-
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