Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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mindestens einer Geldbuße von fünf Thalern in jedem Zuwiderhandlungsfalle, 
dergleichen gesetzwidrige Theilungen ohne Diepensation Unserer Landes-Direk- 
tion in keinem Falle zuzulassen. 
S. 166. 
Bei Theilung von Gebäuden insbesondere hat das Gericht — mit Beach- 
tung des Rechtsgrundsatzes, daß kein Grundeigenthum über oder unter fremden 
Grundeigenthum Statt finden kann — für genaue Angabe der abzutretenden 
Räume zu sorgen, da nöthig die Beibringung eines Risses zu erfordern, auch 
den Parteien Anleitung zu geben, gemeinschaftliche Benutzung einzelner Räume 
thunlichst zu vermeiden, in jedem Falle aber das im F. 164 vorgeschriebene 
Verfahren auch hierbei zu beobachten und wo es einer Dispensation gesetzlich 
bedarf — Churmainzer Verordnung vom 20. Mai 1791 §F. 4 — das des- 
halb Erforderliche zuvörderst zu verfügen. - 
?c2c. 
8. 173 
2c. 2t 
Bei Zerschlagung gebundener Güter und Abtrennung einzelner Grundstücke 
von denselben sowie bei allen Natural-Theilungen ist die Urkunde zuvor auch 
der Steuer-Revisions-Behörde zur Berichtigung der Karten und der Grund- 
bücher vorzulegen, welche auch dieses auf der Urkunde und die erfolgte Bestä- 
tigung in ihren Akten zu bemerken hat. Ist es nach Beschaffenheit der Karte 
unthunlich, die neuen Theilungslinien in derselben nachzutragen, so dienen die 
bei der Steuer-Revision aufbewahrten Nachweisungen über solche Theilungen, 
Grundrisse und Flächenberechnungen G. 164) einstweilen als Supplemente der 
Flurkarte, bis dereinst bei Fertigung einer neuen Karte alle im Laufe der Zeit 
vorgekommene Theilungen und Flächenveränderungen darin aufsgenommen wer- 
den können. 
Werden Privat-Grundstücke und Grundstückstheile zu Landstraßen oder zu 
einem andern allgemeinen Zwecke verwendet, so erhält die Gerichtsbehörde über 
die abgetretenen Grundstücke einer ganzen Flur ein genaues Verzeichniß, worin
	        
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