Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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reichischen Postvereine gehörigen deutschen und nach den nicht deut- 
schen Ländern (Postvereins-Ausland) werden als unfrankirt behandelt, 
wobei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, daß solche ungenügend 
frankirte Korrespondenzen, welche nach Ländern oder Orten bestimmt sind, be- 
züglich deren Zwangs-Frankatur besteht, gar nicht zur Absendung kommen, 
weil dieselben vom Auslande zurückgeschickt werden würden. 
Welche Länder bezüglich Orte hierbei in Betracht kommen, läßt sich aus 
dem Tarife für die Korrespondenz nach und aus dem Postvereins-Auslande 
entnehmen. 
11) Verweigert der Empfänger einer, gemäß pos. 9 oder 10 mit Porto 
belegten Briefpost-Sendung, die Zahlung dieses Portos, oder ist eine solche 
Sendung aus einem andern Grunde unbestellbar, so wird dieselbe an den Auf- 
gabeort zurückbefördert, wo der Absender verbunden ist, den treffenden Betrag 
an die Postkasse zu erstatten. 
12) Der Verkauf der Freimarken geschieht vor der Hand einzig und allein 
durch die Poststellen, und es ist Niemanden gestattet, sich mit dem Vertriebe 
oder Wiederverkaufe derselben gewerbmäßig zu befassen. Es ist den Poststellen 
streng untersagt, die Marken zu einem höheren oder geringeren Betrage zu ver- 
kaufen, als der auf den Marken ausgedrückte Werth beträgt. 
13) Zur Frankirung von Korrespondenzen, welche bei Fürstlich Thurn und 
Tarisschen Poststellen aufgegeben werden, können selbstverständlich nur Thurn 
und Taxissche Freimarken verwendet werden. Ebenso können die in Kreu- 
zern ausgestellten Thurn und Taxisschen Marken nur bei den Poststellen derjeni- 
gen zum Fürstlich Thurn und Taxisschen Postverwaltungs-Bezirke gehörigen 
Staaten, welche im 24 ½/ fl. Fuß rechnen und in gleicher Weise die auf Sil- 
bergroschen lautenden Marken nur in den Theilen des genannten Post-Areals, 
in welchem die 14 Thalerwährung bestebt, sowie bei den Fürstlich Thurn und 
Taxisschen Poststellen in den Hansestädten zum Frankiren verwendet werden, 
widrigenfalls die Frankatur als nicht geschehen betrachtet und die mit unrichti- 
gen Marken versehene Korrespondenz als unfrankirt behandelt wird. 
Weimar am 28. Juni 1833. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
Helbig.
	        
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