Damit das unter I, 15 erwähnte Formular eines Kaufvertrages den
beabsichtigten Nutzen einer Geschäftserleichterung und Vereinfachung bei den Ein-
zelgerichten auch wirklich gewähre, haben die Landgemeinde-Vorstände den Be-
theiligten, welche an dieselben in dieser Beziehung hiermit verwiesen werden,
deren Kaufverträge, mit Anwendung des bezeichneten allgemeinen oder des von
dem betreffenden Einzelgerichte eingeführten besondern Formulars, anzufertigen
oder anfertigen zu lassen, und zwar jeden Kaufvertrag in zwei Exemplaren.
Die Gemeindevorstände, welche für diese Bemühung in gesetzlicher Weise
zu liquidiren befugt sind, baben die nöthigen Formulare zu Kaufverträgen auf
eigene Kosten sich anzuschaffen und aus der betreffenden Druckerei zu beziehen;
die entfernteren Gemeindevorstände können aber die fraglichen Formulare in
dem Falle, wo die betreffende Druckerei nicht an dem Sitze des zuständigen
Justiz-Amtes sich befindet, bei dem ihnen vorgesetzten Justiz-Amte, gegen Ersatz
des diesfallsigen Aufwandes zur Verwaltungskasse, durch die Sporteleinnahmen
beziehen, welche über diese Ersatzposten besondere Rechnung zu führen haben.
Die betreffenden Justiz-Behörden haben dieses noch besonders zur Kenntniß der
Ortsvorstände zu bringen.
IV.
Der bei den Großherzoglichen Stadtgerichten und Justiz-Aemtern noch vor-
handene Vorrath von älteren Formularen ist vorerst noch zu verbrauchen und
ebenso sind die in der Anlage gedachten Hof-Buchdruckereien und lithographi-
schen Anstalten veranlaßt worden, die neuen und bezüglich abgeänderten For-
mulare nur erst nach Erschöpfung des zur Zeit auf ihrem Lager befindlichen
Vorrathes der älteren Formulare abzugeben.
Weimar am 6. Jannar 1853.
Zweites Departement des Großherzoglich Sächüschen
Staats-Ministeriums.
von Wydenbrugk.