Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Es wird mithin von dem gedachten Tage an die dem Thüringischen Ver- 
eine aus der Theilung der Branntweinsteuer und der Uebergangsabgabe von 
Branntwein zufallende Einnahme unter die bei diesem Vereine betheiligten Re- 
gierungen lediglich und ohne irgend eine Ausnahme nach dem Verhältnisse der, 
durch die periodischen Zählungen ermittelten Bevölkerung ihrer zu dem Vereine 
gehörenden Staaten und Gebietstheile vertheilt werden. 
Zu urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten vorstehenden 
besonderen Artikel vollzogen, dessen Ratifikationen gleichzeitig mit den Ratifika- 
tionen des Eingangs gedachten Vertrages ausgewechselt werden sollen. 
So geschehen Berlin am 4. April 1853. 
(gez.) von Pommer Csche. Philipsborn. Delbrück. 
Dunsing. Thon. 
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