Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Hoheit, dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thüringischen Zoll= und Handels- 
Vereine betheiligten Souveraine: 
den Großherzoglich Sächsischen gebeimen Staatsrath Gustav Thon; 
Seine Hoheit, der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchst Ihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von Thielau: 
Seine Königliche Hoheit, der Großberzog von Oldenburg: 
Höchst Ihren Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, Legations- 
Rath I0. Friedrich August Liebe, 
von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgender Ver- 
trag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Im Königreiche Hannover, im Kurfürstenthume Hessen und im Herzogthume 
Oldenburg soll dieselbe Besteuerung des Tabacksbaues Statt finden, welche auf 
Grund des Vertrages vom heutigen Tage, beziehungsweise der Uebereinkunft 
vom 19. Oktober 1841, in den Königreichen Preußen und Sachsen, den zum 
Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine gehörenden Staaten und im Herzog- 
thume Braunschweig besteht. 
Die Besteuerung des Weinbaues, welche auf Grund des Vertrages vom 
heutigen Tage in den Königreichen Preußen und Sachsen und in den zum 
Thüringischen Joll= und Handels-Vereine gehörenden Staaten besteht, wird im 
Kurfürstenthume Hessen auch fernerhin beibehalten werden und in dem König- 
reiche Hannover, sowie in dem Herzogthume Oldenburg in dem Falle eintre- 
ten, daß daselbst Weinbau zur Kelterung von Most betrieben werden sollte. 
Artikel 2. 
In Folge dieser Gleichmäßiakeit der inneren Besteuerung werden bei dem 
Uebergange von Wein und Traubenmost, Tabacksblättern und Tabacks-Fabri- 
katen aus dem einen in das andere der im Artikel ! genannten Gebiete we- 
der eine Abgabenerbebung noch eine Abgaben-Rückvergütung Statt finden, da- 
gegen die Abgaben von den aus anderen Vereinsstaaten eingebenden vorgenann- 
ten Erzeugnissen auf gemeinschaftliche Rechnung erhoben werden. 
Artikel 3. 
1) Der Ertrag dieser Abgaben wird, nach Abzug der Rückerstattungen 
für unrichtige Erhebungen, in der Weise vertheilt werden, daß derjenige Tbeil 
des Ertrages, welcher dem Verhältnisse der dem Jollvereine angehörenden Be- 
völkerung des Königreiches Hannover und des Herzogthumes Oldenburg zur 
Gesammtbevölkerung der bei dem gegenwärtigen Vertrage betheiligten Staaten 
entspricht, nachdem er um drei Viertheile seines einfachen Betrages vermehrt
	        
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