Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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31 unter 1 und 2 aufgeführten und den im vorstehenden F. 1 vereinbarten 
sechszehen Porto-Freithümern nicht. 
5. 3. 
Das für die auswärtigen am Großherzoglichen Hofe accreditirten Minister, 
Gesandten und Geschäftsträger nach Art. 31 unter A, a des Post-Lehnsver- 
trages, bezüglich nach S. 14, K der Uebereinkunft vom 6. August 1824 für 
den Umfang der Großherzoglichen Posten vorbehaltene Porto-Freithum soll, 
sofern es in einzelnen Fällen von der Großherzoglichen Staateregierung bean- 
sprucht werden sollte, gewährt werden. 
□— 4. 
Die nach Art. 31, A, b, c des Lehnsvertrages und nach F. 14, A, K 
für die Jengische Literatur-Zeitung und für das Bertuchsche Oppositions-Blatt 
vorbehaltenen Freithümer fallen ab, wogegen die portofreie Beförderung der in 
Weimar und Eisenach erscheinenden officiellen Nachrichts= und Gesetz-Blätter, 
ohne Rücksicht auf den Titel, unter welchen sie erscheinen, unter der Bedingung 
auch fernerhin zugestanden wird, daß die Versendungen dieser Blätter unter 
Kreuzband und in nicht versiegelten Packets erfolgen, die weder Briefe noch 
Journale oder sonst fremdartige Gegenstände enthalten dürfen. 
5# 6. 
Statt der Bestimmung im Art. 31, A, g des Post-Lehnsvertrages und 
F. 14, i der Uebereinkunft vom 6. August 1824 wird hiermit sowohl auf der 
Brief= als Fahr-Post im Großherzogthume und auf den im F. 1 der Ueber- 
einkunft vom 6. August 1824 bezeichneten Transit-Strecken ein Porto-Frei- 
thum zugestanden: « 
1) den bei den Staatsbehörden verhandelten prirativen Angelegenheiten 
der Individuen, welchen das Armenrecht verwilligt ist, (Armensachen) und 
2) dem Verkehre über die Armenpflege, jedoch nur zwischen Großherzog= 
lichen Behörden, oder zwischen Gemeinden und Grohherzoglichen Behörden, 
nicht auch zwischen Gemeinden und Privaten, in beiden Fällen mit der Ver- 
abredung, daß diese Sendungen nicht als „Armensachen“ sondern wegen des 
concurrirenden staatspolizeilichen Interesse als „Großherzogliche Dienstsachen“ 
zu contrasigniren sind. 
8. 8. 
Dieser Vertrag soll mit dem 1. Juli dieses Jahres in Vollzug kommen. 
Weimar am 15. Juli 1853. » 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
Helbig. 
 
	        
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