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VIII. In Ausführung der Bestimmung im Artikel 3 des Staatsvertra-
ges vom 17. Mai d. J., den gegenseitigen Schutz gegen Nachdruck und Nach-
bildung schriftstellerischer oder künstlerischer Werke im Großherzogthume Sachsen
und im Französischen Kaiserreich betreffend, haben Se. Königliche Hoheit, der
Großherzog, gnädigst beschlossen, daß zur Ausstellung der im Artikel 3 des an-
gezogenen Staatsvertrages gemeinten Originalitäts-Zeugnisse für den Weima-
rischen Kreis das Großherzogliche Kreisgericht in Weimar, für den Eisenachi-
schen Kreis das Großherzogliche Kreisgericht in Eisenach und für den Neu-
städtischen Kreis das Großherzogliche Kreisgericht in Weida befugt und kompe-
tent seyn sollen.
Gleichergestalt sind in Frankreich folgende Stellen zur Ausfertigung der-
artiger Zeugnisse befugt: in Paris das Sekretariat der Direction générale
de Fimprimerie et de la librairie und in den Departements das Sekre-
tariat der Präfektur.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird Vor-
stehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Weimar am 12. August 1853.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
IX. Auf Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird die in
Folge des Ablebens Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs Carl Friedrich,
nach der Bekanntmachung vom 8. Juli d. J. angeordnete Einstellung des öf-
fentlichen Tanzens und Musikhaltens sowie aller sonstigen rauschenden öffentli-
chen Vergnügungen vom 17. dieses Monates an aufgehoben und solches hier-
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 15. August 1853.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.