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2) falls dasselbe nicht Hypothekenfrei ist, festgestellt werden muß, ob der
Bau ganz oder theilweise auf einem andern als dem verpfändeten Grundstücke
erfolgt, indem
3) solchenfalls die Brand-Entschädigungsgelder nur auf das Zeugniß der
Unterpfandsbehörde, daß der Auszahlung derselben hingesehen auf die Hypothe=
ken-Verhältnisse kein Hinderniß mehr entgegenstehe, ausgezahlt werden können.
Weimar am 6. Januar 1853.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
V. Im Königreiche Württemberg ist in Folge neuerlich eingetretener
Abänderungen in der daselbst bestehenden Gesetzgebung über die Besteuerung
des Branntweins und des Malzes vom 1. Oktober 1852 an
I) die Uebergangssteuer für den Eimer Branntwein von der Normal-Stärke
zu 50 Grad nach dem Alkoholometer von Tralles bei 12, 110 Reaumur auf
10 fl. 40 r., statt der bisherigen 5 fl. vom Württembergschen Eimer für
Branntwein aller Art, festgesetzt, auch nach diesem Verhältnisse der Betrag der
Uebergangssteuer für Branntwein über und unter 50 Grad regulirt;
2) der bisherige Unterschied zwischen eingesprengtem und trockenem Malze
aufgehoben und der Uebergangssteuersatz für das aus dem zollvereinten Aus-
lande eingehende geschrotene Malz ohne Ausnahme auf den Betrag der Würt-
tembergschen Malzsteuer von 24 Kreuzer vom Simri Württembergisch erhöhet
worden.
Hiernächst ist aber auch für den Verkebr mit Wein, Obstmost, Brannt-
wein, Bier und Malz die Einhaltung bestimmter Uebergangsstraßen (deren Be-
kanntmachung noch erfolgen wird), ingleichen hinsichtlich des eingebenden Brannt-
weins die Angabe des Stärkegrades in den Uebergangsscheinen, unter Beifügung
amtlich versiegelter Probeflaschen, vorgeschrieben worden.
Zur Erledigung von Uebergangsscheinen und zur Erhebung der Ueber-
gangsstenern sind neben den Königlich Württembergschen Haupt= und Neben-
zoll-Aemtern I. Klasse auch die Grenz-Acciseämter an den besonderen Uebergangs-
straßen und zwar unter dem Vorbehalte ermächtigt, diese Befugniß nach Be-
dürfniß des Verkehrs noch weiteren Steuerämtern zu übertragen, die Zoll= und
Accise-Aemter aber baben zugleich die Anweisung erbalten, die Einfuhre der
unter Uebergangsschein-Kontrole ohne Angabe des Stärkegrades und ohne Bei-
fügung amtlich versiegelter Probeflaschen abgefertigten Branntweinsendungen vor-
erst in dem Falle nicht zu beanstanden, wenn die Fässer sich unter ordnungs-
mäßigem amtlichen Verschlusse befinden.