Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einst- 
weiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig seyn, als nicht wegen derselben 
Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen 
Gerichte anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist. 
s. 10. 
Bei den im H. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Anga- 
ben der Behörden oder Angestellten des anderen Staates dieselbe Beweiskraft 
beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestell- 
ten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist. 
8. 20. 
Die Kosten eines nach Maßgabe des F. 17 eingeleiteten Strafverfahrens 
und der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und 
aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der 
Gesetze des eigenen Staates gelten. · 
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in 
welchem die Untersuchung gefuͤhrt wird. 
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn 
ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze Statt gefunden hätte, 
von jenem Staate schließlich zu tragen seyn würden, hat, insoweit sie nicht 
von dem Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge 
(§. 21) gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Un- 
tersuchung beantragte. 
8. 21. 
Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 einge- 
leiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegen- 
stände der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zu- 
nächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen Staate entzo- 
genen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden. 
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren 
Statt fand. 
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Eine nach Maßgabe des F. 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein 
rechtskräftiges Erkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjeni- 
gen Staates, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen. 
s. 23. 
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der 
Angeschnldigte in Folge eines nach Maßgabe des K&. 17 eingeleiteten Verfah- 
 
	        
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