Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Mehre Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Aktionärs können ihre 
Rechte nur gemeinschaftlich und zwar durch eine Person ausüben. 
ß. 8. 
Jeder Besitzer einer oder mehrer Aktien (P. 10) ist Mitglied der Gesell- 
schaft (Aktionär), ist dem Statut derselben unterworfen und hat nach Verhält- 
niß der Zahl seiner Aktien Antheil an dem Gewinne und dem etwaigen Ver- 
luste der Gesellschaft, sowie an dem Vermögen derselben (F. 65). Außer dem 
Falle der Auflösung der Gesellschaft kann derselbe den auf die Aktien einge- 
zahlten Betrag weder ganz noch theilweise zurückfordern. 
An der Verwaltung aller Angelegenheiten und des Vermögens der Gesell- 
schaft haben die Aktionäre als solche nur denjenigen Antheil, welchen ihnen ihr 
Stimmrecht in der General-Versammlung beilegt. 
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Kein Aktionär haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter als 
mit dem Betrage seiner Aktien, mithin auch nicht mit dem erhobenen Gewinne 
oder mit seinem übrigen Vermögen und seiner Person. 
Zu neuen Einschüssen zum Zwecke etwaiger Ergänzung des Grund-Kapi- 
tals kann ein Aktionär nach Einzahlung des vollen Aktien-Betrags selbst 
durch Beschlüsse der Majorität der Mitglieder der Gesellschaft nicht verpflichtet 
werden. 
8. 10. 
Bis zur Ausgabe der Aktien-Dokumente vertreten die Interims-Aktien 
deren Stelle und begründen für ihre Besitzer alle Rechte und Verbindlichkeiten 
der Aktionäre nach den Bestimmungen dieser Statuten. 
3. 11. 
Mit jeder Aktie (F. 6) werden vorläufig auf zehen Jahre Dividenden— 
Scheine nebst einem Talon ausgegeben; nach Ablauf des letzten Jahres werden 
die Dividenden-Scheine gegen Rückgabe des Talons durch neue ersetzt. 
s. 12. 
Die Dividenden-Schceine werden ungültig und es erlischt jeder daraus an 
die Bank zu erhebende Anspruch, sobald deren Betrag nicht innerhalb vier 
Jahren nach dem 31. Dezember desjenigen Jahres, für welches dieselben 
zahlbar sind, bei der Bank erhoben wird. 
 
	        
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