Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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3. 
Die Wahl der Geometer bleibt den Separations-Interessenten unter den 
als solche im Großherzogthume Verpflichteten nachgelassen. Andere können, bei 
der Wichtigkeit der dem Geometer anvertrauten Interessen namentlich in Bezug 
auf Eigenthumsverhältnisse und Hypotheken, welche nur die Annahme ganz zu- 
verlässiger Personen gestattet, erst nach erfolgter Prüfung und Verpflichtung 
zugelassen werden, zu welchem Behufe sie sich bei der Großherzoglichen Ver- 
messungs-Direktion anzumelden, auch von dieser in Beziehung auf die hierlän- 
dischen gesetzlichen Bestimmungen und Instruktionen, sowie über die bestehenden 
Verhältnisse dienstliche Anweisung anzunehmen haben. Insofern inländische ge- 
eignete Geometer verfügbar sind, gebührt diesen der Vorzug vor Ausländern. 
4. 
Findet die Separation in Orten Statt, über deren Flurbezirke neue Flur- 
karten vorliegen, so hat der Geometer zum Gebrauche bei den Vorarbeiten, 
falls nicht ein Karten-Eremplar der Gemeinde hierzu dienen kann, eine Kopie 
von der bei der Steuer-Revision befindlichen Flurkarte oder von den Original- 
Meßtischblättern zu entnehmen und letztere Kopie nach der Original-Karte auf 
den neuesten Stand zu berichtigen. 
D. 
Hinsichtlich der Vermessungs-Methode soll den Geometern zwar überlassen 
bleiben, wie nach Anleitung des Spezial-Kommissars am Geeignetesten für die 
Zwecke der Separation zu verfahren sey, sofort nach Auftrag der Karte haben 
sie jedoch eine Revision ihrer Arbeit von Seite der Großherzoglichen Vermessungs- 
Direktion zu gewärtigen und zwar sowohl auf dem Felde, als hinsichtlich der 
Flächenberechnung, um jeder möglichen Irrung zu begegnen. — Diese Revision 
beschränkt sich nicht auf die neue Planlage, sondern erstreckt sich, insbesondere 
wegen der betheiligten Interessen der Hypotheken-Gläubiger, auch auf die der- 
selben vorausgegangene Aufnahme des dermaligen Zustandes, wo eine solche in 
Ermangelung einer brauchbaren Flurkarte nothwendig geworden. Bei Numme- 
rirung der Karte sind die alten Nummern der Grundstücke beizubehalten und 
denselben da, wo Unterabtheilungen vorkommen, Buchstaben beizusetzen. 
6. 
Da, wo der durch Messung einzelner Distrikte der Flur gefundene Gehalt 
mit dem in den Flurbüchern und Katastern angegevenen Ackergehalte und die- 
ser mit dem in den Erwerbsurkunden angegebenen bis auf unvermeidlich kleine
	        
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