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3.
Die Wahl der Geometer bleibt den Separations-Interessenten unter den
als solche im Großherzogthume Verpflichteten nachgelassen. Andere können, bei
der Wichtigkeit der dem Geometer anvertrauten Interessen namentlich in Bezug
auf Eigenthumsverhältnisse und Hypotheken, welche nur die Annahme ganz zu-
verlässiger Personen gestattet, erst nach erfolgter Prüfung und Verpflichtung
zugelassen werden, zu welchem Behufe sie sich bei der Großherzoglichen Ver-
messungs-Direktion anzumelden, auch von dieser in Beziehung auf die hierlän-
dischen gesetzlichen Bestimmungen und Instruktionen, sowie über die bestehenden
Verhältnisse dienstliche Anweisung anzunehmen haben. Insofern inländische ge-
eignete Geometer verfügbar sind, gebührt diesen der Vorzug vor Ausländern.
4.
Findet die Separation in Orten Statt, über deren Flurbezirke neue Flur-
karten vorliegen, so hat der Geometer zum Gebrauche bei den Vorarbeiten,
falls nicht ein Karten-Eremplar der Gemeinde hierzu dienen kann, eine Kopie
von der bei der Steuer-Revision befindlichen Flurkarte oder von den Original-
Meßtischblättern zu entnehmen und letztere Kopie nach der Original-Karte auf
den neuesten Stand zu berichtigen.
D.
Hinsichtlich der Vermessungs-Methode soll den Geometern zwar überlassen
bleiben, wie nach Anleitung des Spezial-Kommissars am Geeignetesten für die
Zwecke der Separation zu verfahren sey, sofort nach Auftrag der Karte haben
sie jedoch eine Revision ihrer Arbeit von Seite der Großherzoglichen Vermessungs-
Direktion zu gewärtigen und zwar sowohl auf dem Felde, als hinsichtlich der
Flächenberechnung, um jeder möglichen Irrung zu begegnen. — Diese Revision
beschränkt sich nicht auf die neue Planlage, sondern erstreckt sich, insbesondere
wegen der betheiligten Interessen der Hypotheken-Gläubiger, auch auf die der-
selben vorausgegangene Aufnahme des dermaligen Zustandes, wo eine solche in
Ermangelung einer brauchbaren Flurkarte nothwendig geworden. Bei Numme-
rirung der Karte sind die alten Nummern der Grundstücke beizubehalten und
denselben da, wo Unterabtheilungen vorkommen, Buchstaben beizusetzen.
6.
Da, wo der durch Messung einzelner Distrikte der Flur gefundene Gehalt
mit dem in den Flurbüchern und Katastern angegevenen Ackergehalte und die-
ser mit dem in den Erwerbsurkunden angegebenen bis auf unvermeidlich kleine