Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Miniserial-Bekanutmachungen. 
I. Die Regierungen von Preußen, Sachsen, Hannover, ude Großher= 
zogthum Hessen, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, 
Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen- 
Coburg-Gotha, Anhalt-Dessau-Cöthen, Anhalt-Bernburg, Schwarzburg-Rudol- 
stadt, Schwarzburg-Sondershausen, Schaumburg-Lippe, Lippe, Reuß älterer und 
Reuß jüngerer Linie, sowie die freien Städte Frankfurt und Bremen sind über- 
eingekommen, über die Grundsätze, welche gegenseitig in Bezug auf die Ver- 
pflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Angehörigen des anderen Staa- 
tes Anwendung finden sollen, sich vertragsmäßig zu einigen und haben zu die- 
sem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, welche dem gemäß mit Vorbehalt der Ge- 
nehmigung ihrer Regierungen in einer am 11. Juli d. J. zu Eisenach gehal- 
tenen Konferenz folgende Bestimmungen vereinbart haben: 
Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, dafür zu sorgen, 
daß in ihrem Gebiete denjenigen hülfsbedürftigen Angehörigen anderer Staaten, 
welche der Kur und Verpflegung benöthigt sind, diese nach denselben Grund- 
sätzen, wie bei eigenen Unterthanen, bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rück- 
kehr in den zur Uebernahme verpflichteten Staat ohne Nachtheil für ihre oder 
Anderer Gesundheit geschehen kann. 
— 
Ein Ersatz der hierbei G. 1) oder durch die Beerdigung erwachsenden 
Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche Kassen 
desjenigen Staates, welchem der beisebedürthe angehört, nicht beansprucht werden. 
Für den Fall, daß der Hülfcbodürfüge oder daß andere privatrechtlich 
Verpflichtete zum Ersatze der Kosten im Stande find, bleiben die Ansprüche 
auf letztere vorbehalten. Die kontrahirenden Regierungen sichern sich auch wech- 
selseitig zu, auf Antrag der betreffenden Behörde die nach der Landesgesetzge- 
bung zulässige Hülfe zu leisten, damit denjenigen, welche die gedachten Kosten 
bestritten haben, diese nach billigen Asägen erstattet werden. 
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mat dem 1. Januar 1854 in Kraft. 
Mit demselben Tage erlischt die Wirksamkeit derjenigen Verabredungen, welche 
bisher über den gleichen Gegenstand zwischen einzelnen der kontrahirenden Re- 
gierungen bestanden haben. Die Dauer der Wirksamkeit der gegenwärtigen 
Uebereinkunft wird zunächst auf den Zeitraum von drei Jahren verabredet. 
Sie ist aber auf je weitere drei Jahre als in Kraft befindlich für jede der
	        
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