inkurssetzung“ deponirter Obligationen, welche auf den Inhaber lauten
G. F. 14, 100 des Gesetzes über die Verwaltung öffentlicher Depositen
vom 12. Februar 1840), zum Gegenstande haben;
4) alle Erinnerungen an eine rückständige Berichtserstattung oder Beschluß-
fassung und alle Verfügungen zu Herbeiführung derselben, dafern nicht
einer säumigen Privat-Person oder Behörde die Kosten aufzuerlegen sind;
5) Kostenerlaß= und Kostenstundungs-Angelegenheiten. Verfügungen hingegen
zu Beitreibung von Kosten sind keineswegs sportelfrei, diejenigen ausge-
nommen, welche bei Untergerichten zu Einhebung von Liquidationen der
Oberbehörde entstehen. Aber auch hier erstreckt sich die Sportel-Freiheit
nicht auf Auspfändungs= und Subhastations-Kosten;
6) Untersuchungssachen, deren Kosten dem Staate zur Last fallen, oder die
durch Staatsverträge kostenfrei sind;
7) alle Niederschriften über die jährlichen Nachfragen hinsichtlich der Erhal-
tung des Vermögensbestandes und der Erziehung von Pflegebefohlenen
an deren Vermögen ein Nießbrauchsrecht Statt findet;
8) alle Verhandlungen und Ausfertigungen — nur die Beendigung der
Vormundschaft ausgenommen G. 67) — welche die obervormundschaft-
liche Aufsicht über einen Minderjährigen, Gemüthskranken, oder sonst
wegen seines körperlichen Zustandes Bevormundeten betreffen, dessen Ver-
mögensabwurf jährlich funfzehen Thaler nicht übersteigt.
Beträgt ein solcher Vermögensabwurf zwar über funfzehen, aber
nicht über funfzig Thaler jährlich, so tritt nur die Hälfte des Spor-
tel-Ansatzes ein.
Waisen-Pensionen und andere Unterstützungen kommen dabei nicht in
Anschlag. Wo der Vermögensabwurf wegen Nießbrauches eines Dritten
oder sonst nicht ermittelt vorliegt, ist er zu Vier vom Hundert Kapital=
Werth anzunehmen und im Zweifel der Ausspruch des Kreisgerichtes ein-
zuholen.
Bei einer gerichtlichen Erbschaftsberichtigung tritt die ganze, bezüglich
halbe Sportel-Freiheit jener Pflegebefohlenen (Nr. 8 dieses §.) bloß hin-
sichtlich des Dekretes zum Vergleiche oder zur Veräußerung ein, es sey
denn, daß ein gesammter älterlicher oder vorälterlicher Nachlaß, den sie
ganz oder theilweise erben, nach Abzug der Schulden Einhundert
Thaler nicht überstiege, welchen Falles die ganze Nachlaß-Regulirung
— nur die Ertheilung von Erbescheinen über Grundstücke G. 41