Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Ersteht aber eine und dieselbe Person in einem und demselben Subhasta- 
tions-Termine mehre einzelne Grundstücke, so richtet sich die Sportel nur nach 
der Gesammtsumme der von ihr erstandenen Grundstücke. 
Es versteht sich, daß die dabei vorkommenden Verläge und Separat-Ge- 
bühren nicht von dem Ersteher zu tragen sind, dafern und inwieweit er sie 
selbst veranlaßt hat. 
Werden unbewegliche Güter den Gläubigern an Zahlungsstatt zugeschlagen, 
so wird der Sportel-Ansatz nicht nach der Größe der Forderung, sondern nach 
dem Annabmepreise, oder in dessen Ermangelung nach der Tare, bemessen. 
S. 42. 
1) Bei gerichtlicher Versteigerung von Mobilien Ein Prozent des Vrutto- 
Erlöses, 
mindestens aher — Thlr. 20 Gr. 
einschlüssig der Bekanntmachung, der Protokolle, Er- 
lösberechnung, Rest-Ertrakte u. s. w. 
2) Bei Schenkungen von beweglichem Vermögen, welche 
der gerichtlichen Insinuationen bedürfen, Ein Drittel 
Prozent. 
g. 43. 
Mit obigen Ansaͤtzen sind alle und jede Niederschriften und Ausfertigungen 
inländischer Gerichte, von Angabe des Vertrages oder von der sonstigen Erklä- 
rung, oder bezüglich vom Beschlusse der gerichtlichen Versteigerung bis zur Be- 
stätigung und Aushändigung der Urkunde, bezahlt, mit Einschluß der erforder- 
lichen Bemerkungen im Hypotheken-Buche und der bei den Akten behaltenen be- 
glaubigten Abschrift, falls die Urkunde schon vollzogen übergeben und ihr die 
Konfirmation angefügt wird, sowie der etwa erforderlichen Nachricht zu den Erb- 
schafts-, Subhastations= oder sonstigen Spezial-Akten; dagegen mit alleiniger 
Ausnahme: 
1) bei erbschaftlichen Looszetteln jeder Seite der Reinschrift oder der zu 
den Akten zu nehmenden beglaubigten Abschrift; 
2) desjenigen Falles, in welchem von den Kontrahenten dem 
Gerichte kein Aufsatz über den abgeschlossenen, nun zu be- 
stätigenden Vertrag überreicht wird. Für die gerichtliche 
Aufnahme eines solchen Kontraktes ist anzusezen. — Thlr. 5 Gr. 
und wenn der Gegenstand den Werth von 50 Thlr. 
übersteigt.... .......... — 10
	        
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