Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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3) jede hierauf ausgefertigte Police sowohl, als auch jede weiter ausge- 
stellte Urkunde über Prolongationen bereits früher abgeschlossener Versicherungs- 
verträge und zwar vor deren Aushändigung an die Versichernden a) bei Mo- 
biliar-Versicherungen ebenfalls den vorgedachten Orts-Polizeibehörden; b) bei 
Versicherungen von Gebäuden aber dem Rechnungsamte des Bezirkes oder, so 
lange für denselben ein solches noch nicht besteht, bei dem Einzelgerichte dieses 
Bezirkes G.S. 40, 66 des Gesetzes vom 5. März 1850) zur Kenntnißnahme 
zu überreichen, welche durch Beifügung der Worte: 
„Vorgelegt 
am 18 
(Anterschrift der Behörde) 
zu beurkunden ist. 
Denjenigen Agenten, welche diesen Vorschriften vollständig nachzukommen 
unterlassen sollten, wird die ihnen diesseits ertheilte Erlaubniß zu Betreibung 
der Agentur-Geschäfte sofort entzogen, auch nach Befinden die betreffende Ver- 
sicherungsgesellschaft selbst von der Zulassung im Großherzogthume ausgeschlos- 
sen werden. 
Hiernächst werden aber auch sämmtliche Orts-Polizeibehörden angewiesen, 
die hiernach, Ziffer 1, bei ihnen zur Vorlage kommenden Versicherungsanträge 
genau und sorgfältig zu prüfen und dieselben nur erst nach erlangter genü- 
gender Ueberzeugung von der Unbedenklichkeit der darnach beabsichtigten Mobi- 
liar-Versicherungen mit der erforderlichen Genehmigung zu versehen. 
Die Versichernden endlich werden nochmals darauf aufmerksam gemacht, 
daß die Nichtbeobachtung dieser Vorschriften für sie die Konfiskation der bei 
eintretendem Brandunglücke zu beziehenden Entschädigungssummen, und, was 
die Gebäudebesitzer betrifft, auch den Verlust der aus der Landesbrandversiche- 
rungs-Anstalt zu erwartenden Entschädigung nach sich zieht. 
Weimar am 26. Januar 1853. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachsischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
III. Unter Beziehung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Ok- 
tober 1844 (Seite 163 des Regierungs-Blattes) wird hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß, in Folge der im Großherzogthume Hessen eingetretenen 
Veränderungen in der Besteuerung des Biers, der Betrag der Uebergangsab-
	        
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