Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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gabe von dem dahin eingehenden vereinsländischen Biere vom 1. Januar d. 
J. an von 40 Krn. auf einen Gulden 20 Kr. für die Ohme erhöht worden ist. 
Weimar am 27. Januar 1853. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
IV. Nach F§. 15 Ziffer 5 des Gesetzes über die Steuerverfassung des 
Großherzogthumes vom 18. März 1851 sollen Personen, welche in einem hö- 
hern, als sechszigjährigen Alter stehen, in Ansehung ihres Einkommens aus Ge- 
werbs= oder Geschäfts-Thätigkeit von der Entrichtung der allgemeinen direkten 
Steuer frei bleiben, dafern dieses Einkommen nicht einmal volle funfzehen 
Thaler jährlich beträgt. 
Hierneben wiederholt §. 81 des Gesetzes über die allgemeine Einkommen= 
steuer vom 19. März 1851, daß auch Leute, die das sechszigste Lebensjahr zu- 
rückgelegt haben, nur dann steuerfrei seyn sollen, wenn sie entweder durch ei- 
gene Thätigkeit z. B. als Besoldete, als Künstler, als Handwerker, als Tage- 
löhner u. s. w. gar kein Einkommen haben, oder doch keinen solchen jährlichen 
Erwerb, der über funfzehen Thaler sich beläuft. 
Um etwaigen Mißverständnissen und Ungleichheiten in der Anwendung vor- 
zubeugen, welche durch den von einander abweichenden Wortlaut der vorange- 
zogenen auf gleichzeitiger Verabschiedung beruhenden Gesetzesstellen veranlaßt 
werden könnten, werden die Großherzoglichen Nechnungsämter und die übrigen 
Großherzoglichen Steuer-Lokalkommissionen, insbesondere auch zu weiterer Be- 
lehrung und Instruirung der bestellten Orts-Steuervertheiler, darauf aufmerk- 
sam gemacht, daß im Sinne der fraglichen Bestimmungen bei Zusammenstel- 
lung der F.S. 68, 80 —82 des Gesetzes vom 19. März 1851 das Erwerbs- 
einkommen der über 60 Jahre alten Personen der Besteuerung zu unterliegen 
hat, sobald der jährliche Betrag desselben mit 15 Thalern oder höher eingeschätzt 
werden kann, und daß mithin die jenen Personen zu gewährende Steuerfreiheit 
sich lediglich darauf beschränkt, daß sie, wenn das gedachte wirkliche Einkommen 
nach pflichtmäßigem Ermessen nicht wenigstens auf volle 15 Thaler jährlich zu 
schätzen ist, nicht noch, wie andere jüngere Steuerpflichtige, mit dem Minimal- 
Satze von 15 Thalern, §F. 68, in der Einkommensteuerrolle zweiten Theiles der 
Orts-Quote zweiter Abtheilung zur Einzeichnung zu bringen sind. 
Weimar am 4. Februar 1853. 4 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachsischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon.
	        
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