Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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zeitherige Zahlstelle zugleich Anzeige davon und von dem noch bestehenden Reste 
anher zu machen. Weimar am 8. Februar 1853. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachsischen 
Staats- Ministeriums. 
hon. 
Bekanntmachung. 
Mit Rücksicht auf Artikel 19 des revidirten Postvereins-Vertrags vom 
5. Dezember 1851 (Seite 173 und fg. des Regierungs-Blattes v. J. 1852) 
wird, zur Herstellung einer größern Gleichheit derjenigen Voraussetzungen, von 
welchen in den zum Fürstlich Thurn und Tarischen Postgebiete gehörenden 
Staaten die Beförderung von Postsendungen mit der Brief= oder Fahr-Post 
abhängig ist, für die bei Großherzoglich Sichsischen Fürstlich Thurn und Taris- 
schen Poststellen aufgegebenen Sendungen, im Anschlusse an die bereits beste- 
henden postordnungsmäßigen Vorschriften, auf höchsten Befehl Sr. Königlichen 
Hoheit, des Großherzogs, Nachstehendes verordnet: 
1 
8. 1. 
Briefe, Brief-Packete und Akten-Sendungen ohne angegebenen Werth bis 
vier Loth Zollgewicht ausschließlich unterliegen durchweg der Behandlung als 
Briefpostsendungen; schwerere dagegen werden als Fahrpostsendungen behandelt, 
dafern nicht der Absender deren Beförderung mit der Briespost ausdrücklich 
verlangt. 
Packete, welche aus zusammengepackten Briefen bestehen, werden 
stets mit der Briefpost befördert und nach dem Briespost-Tarife tarirt. 
Das gewerbsmäßige, einen Gewinn bezweckende, Sammeln und Versenden 
von Briefen durch unberechtigte Personen unterliegt der im §F. 32 der Post- 
ordnung vom 26. November 1819 festgesetzten Strafe. 
2 
Briefe, Briefschaften und Akten-Sendungen ohne Wertbsangabe, welche 
in den Briefkasten eingelegt werden, werden mit der Briefpost befördert 
und nach dem Briefpost-Tarife tarirt. 
Briefe, Briefschaften und Akten-Sendungen, auf denen ein Werth ange- 
geben ist, oder die mit Geld oder Sachen von Werth beschwert sind, werden 
zur Beförderung mit der Briefpost nicht angenommen, und es wird, wenn 
heimlich dergleichen den Briefen beigefügt seyn sollte, im Falle eines Verlustes 
kein Ersatz dafür geleistet. Weimar am 7. Februar 1853. 
Großherzoglich Sãchsishe¶er · Postinspeltion. 
elbig.
	        
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