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zeitherige Zahlstelle zugleich Anzeige davon und von dem noch bestehenden Reste
anher zu machen. Weimar am 8. Februar 1853.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats- Ministeriums.
hon.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf Artikel 19 des revidirten Postvereins-Vertrags vom
5. Dezember 1851 (Seite 173 und fg. des Regierungs-Blattes v. J. 1852)
wird, zur Herstellung einer größern Gleichheit derjenigen Voraussetzungen, von
welchen in den zum Fürstlich Thurn und Tarischen Postgebiete gehörenden
Staaten die Beförderung von Postsendungen mit der Brief= oder Fahr-Post
abhängig ist, für die bei Großherzoglich Sichsischen Fürstlich Thurn und Taris-
schen Poststellen aufgegebenen Sendungen, im Anschlusse an die bereits beste-
henden postordnungsmäßigen Vorschriften, auf höchsten Befehl Sr. Königlichen
Hoheit, des Großherzogs, Nachstehendes verordnet:
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8. 1.
Briefe, Brief-Packete und Akten-Sendungen ohne angegebenen Werth bis
vier Loth Zollgewicht ausschließlich unterliegen durchweg der Behandlung als
Briefpostsendungen; schwerere dagegen werden als Fahrpostsendungen behandelt,
dafern nicht der Absender deren Beförderung mit der Briespost ausdrücklich
verlangt.
Packete, welche aus zusammengepackten Briefen bestehen, werden
stets mit der Briefpost befördert und nach dem Briespost-Tarife tarirt.
Das gewerbsmäßige, einen Gewinn bezweckende, Sammeln und Versenden
von Briefen durch unberechtigte Personen unterliegt der im §F. 32 der Post-
ordnung vom 26. November 1819 festgesetzten Strafe.
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Briefe, Briefschaften und Akten-Sendungen ohne Wertbsangabe, welche
in den Briefkasten eingelegt werden, werden mit der Briefpost befördert
und nach dem Briefpost-Tarife tarirt.
Briefe, Briefschaften und Akten-Sendungen, auf denen ein Werth ange-
geben ist, oder die mit Geld oder Sachen von Werth beschwert sind, werden
zur Beförderung mit der Briefpost nicht angenommen, und es wird, wenn
heimlich dergleichen den Briefen beigefügt seyn sollte, im Falle eines Verlustes
kein Ersatz dafür geleistet. Weimar am 7. Februar 1853.
Großherzoglich Sãchsishe¶er · Postinspeltion.
elbig.