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Der eine Tag ist der mündlichen Prüfung gewidmet, welche Vormittags
und Nachmittags, je nach der Zahl der Examinanden, im Ganzen fuünf bis
sieben Stunden hindurch Statt hat.
Es wird dabei mit dem Uebersetzen und der Exegese schwierigerer Stellen
der Quellen des römischen Rechtes der Anfang gemacht und dann Vormittags
vorzugsweise Rechtsgeschichte und römisches Recht an sich und in seinen Bezie-
hungen zu den späteren Rechtsquellen behandelt.
Der Nachmittag ist für das Eramen in den übrigen Theilen der Rechts-
wissenschaft bestimmt.
Die Kandidaten sind zur Erforschung ihrer Urtheilskraft auch über kürzere
zweifelhafte Rechtsfragen aus der gerichtlichen Praxis mit ihrer Ansicht und
Entscheidung zu hören. Die lateinische Sprache wird bei der mündlichen Prü-
fung im Allgemeinen nicht angewendet.
8. 7.
An den Vormittagen der beiden anderen Tage werden den Kandidaten je
zwölf und an dem Nachmittage des ersten derselben sechs Fragen in deutscher
und lateinischer Sprache aus allen Gebieten der Rechtswissenschaft vorgelegt,
die in derselben Sprache, in welcher die Frage gestellt ist, unter Klanfur zu
beantworten sind.
Am Nachmittage des letzten Tages wird ein kurzer Rechtsfall schriftlich
vorgelegt, dessen Entscheidung mit Gründen, ebenfalls unter Klausur, sofort
auszuarbeiten ist.
8. 8.
Sind mehr als sechs Kandidaten vorhanden: so zerfällt die mündliche Prü-
fung in zwei Tage, an deren jedem die Hälfte der Kandidaten zu prüfen ist.
8. 9.
Die mündliche Prüfung ist öffentlich und eine protokollarische Niederschrei-
bung findet bei derselben nicht Statt. Das Ergebniß der Prüfung ist in Be-
zug auf jeden einzelnen Kandidaten von den Kommissaren kürzlich zu den Ak-
ten zu bringen und das Ergebniß von ihnen sämmtlich durch Unterschrift zu
beglaubigen. Während die schriftlichen Fragen beantwortet und der aufgege-
bene Rechtsfall ausgearbeitet werden, soll ein Sekretär gegenwärtig seyn, um
darauf zu sehen, daß die Kandidaten sich nicht unter einander über die Arbeit