Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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besprechen und sich, das Nachschlagen im corpus joris ausgenommen, keiner 
fremden Hülfsmittel bedienen. 
s. 10. 
Die Prüfungs-Kommission ertheilt die Censuren nach dem Ausfall der 
Prüfung selbstständig und läßt sie in ihrem Namen ausfertigen. Die Akten 
werden sodann, insofern nicht das eine oder andere der zu dem Appellations= 
Gerichte verbundenen Ministerien dieselben zu seinen eigenen Personal-Akten 
zu nehmen für angemessener erachten sollte, an das Appellations-Gericht abge- 
geben, welches jeden Falles das Ministerium und ebenso die Kreisgerichte des 
Landes, welchem der Kandidat angehört, von dem Ergebnisse der Prüfung in 
Kenntniß setzt. 
5 1. 
Es giebt drei Grade der Censur: 
1. ausgezeichnet, 2. gut, 3. ausreichend. 
Auch kann die Verbindung zweier, einander nächster Censur-Grade in 
dem Zeugnisse Statt finden. 
s. 12. 
Wer nicht einmal die dritte Censur erhält, hat nicht bestanden und darf 
sich vor Ablauf eines Jahres nicht wieder melden. Erlangt er auch dann 
nicht einmal den dritten Censur-Grad, so kann seine abermalige Zulassung zu 
der Prüfung nur auf besondern Befehl des Landesfürsten erfolgen. 
8. 13. 
Für die Prüfung eines Rechts-Kandidaten sind demselben als Separat- 
Gebühr zuzuliquidiren: 
2 Thlr. für jeden der Prüfungs-Kommissare, 
1 Thlr. für den Sekretär, 
15 Sgr. Dienergebühr, 
1 Sgr. an durch die Prüfung veranlaßten Abschriften oder Rein- 
schriften für jede Seite für die betreffenden Kanzlisten. 
II. Die Ausbildung der Acce#fisten nach der ersten Prüfung 
betreffend. 
5. 14. 
Alsbald nach bestandenem Examen wird jeder Rechts-Kandidat, der von 
nun an die Bezeichnung „Accessist“ erhält, durch das Appellations-Gericht, inso-
	        
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