Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Dem Landtags-Vorstande und den übrigen Landtags-Abgeordneten ver- 
sichern Wir auch bei dieser Veranlassung Unsere landesfürstliche Huld und Gnade. 
Gegeben Weimar am 28. März 1853. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
Höchstes Dekret 
an den Landtag, 
die 
Auflösung des letzten außerordentlichen 
Landtages betreffend. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Die zum Zollvereine gehörenden Regierungen einerseits und die zum 
Steuervereine gehörenden Regierungen andererseits sind übereingekommen, den 
unmittelbaren Verkehr zwischen beiden Vereinsgebieten schon jetzt durch umfas- 
sende Zollbefreiungen und Zollermäßigungen zu begünstigen. 
Dem zu Folge verordnen Wir, mit im Voraus ertheilter Zustimmung des 
getreuen Landtages, Nachstehendes:
	        
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