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I.
Verzeichnißsß
derjenigen zollvereinsländischen Erzeugnisse, welche bei ihrem unmittelbaren Ueber-
gange in den Steuerverein einer geringeren als der tarifmäßigen Eingangsabgabe
zu unterziehen sind, beziehungsweise von derselben ganz frei bleiben.
Pofition Ver-
- des trags-
z Benennung der Gegenstände. cruetrugen, siihier Bemerkungen.
Vereins= bensatz.
Tarifs. Ridhlr. 9r.
für den Zellzentuer
1 Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit T
Wolle oder Leinen: 1
1) ungebleichtes ein= und zweidrähtiges, und Watten 3. V. 2b, 1/ rei.
2) ungebleichtes drei= und mehrdrähtiges, ingleichen E
alleögezwirnte,gebleichteodergefärbteGara3-V-2b,2 frei.l
2 Baumwollenwaaren, desgleichen aus Baumwolle %
und Leinen, ohne Beimischung von Seide, Wolle und H
anderen Thierhaaren gefertigte Zeuge und Strumpf-
waaren, Spitzen (Tull), Posamentier-, Knopfmacher-,
Sticker= und Putz-Waaren; auch dergleichen Zeug-
und Serumpf-Waaren mit Wolle gestickt oder brochirt;
ferner Gespinnste und Tressenwaaren aus Metallfäden
(Lahn) und Baumwolle oder Baumwolle und Leinen,
außer Verbindung mit Seide, Wolle, Eisen, Glas, ê
Holz, Leder, Messing, Stahl und anderen Materialien 3. V. 2
3Blei:
a) rohes, in Blöcken, Mulden u. s. w., auch al- *Wb**'*
tes, desgleichen Blei-, Silber= und Gold-Glatte (St. V. 1a Frei
b) grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Röhren, Schrot,
Platten u. s. w., auch gerolltes Blei. .. . . . . ISt. V. 4b frei.
c) feine Bleiwaaren, als: Spielzeug u. s. w. ganz
oder theilweise aus Blei, auch dergleichen lackirte
Waarnrnnnnn St. V. 414
4Bürstenbinder= und Siebmacher-Waa-
fren:
a) grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne
Politur und e . 3. V. 4a (frei.