Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Unterthanen oder Bürgern der begünstigtesten Nation zugestanden sind, oder 
künftig zugestanden werden möchten. 
Es soll von Erzeugnissen des Zollvereines, bei deren Einfuhr zur See 
oder zu Lande in die Orientalische Republik oder von Erzeugnissen der letzteren 
bei deren Einfuhr zur See oder zu Lande in den Zollverein keine höhere Zoll- 
abgabe oder Auflage erhoben werden, als die Abgabe oder Auflage, welche von 
Waaren derselben Art, die das Erzeugniß irgend eines andern Landes sind 
oder von da eingeführt werden, zur Erhebung kommt. 
Die Staaten des Zollvereines und die Orientalische Republik del Uruguay 
machen sich hiermit anheischig, alle den Unterthanen oder Bürgern eines an- 
deren Staates gewährten oder künftig zu gewährenden Begünstigungen, Vorrechte 
oder Abgabenbefreiungen in Handels= oder Schifffahrts-Angelegenheiten ohne 
Verzug auf die Unterthanen des anderen kontrahirenden Theils auszudehnen, und 
zwar unentgeltlich, wenn das Zugeständniß zu Gunsten dieses anderen Staates 
unentgeltlich erfolgt ist, oder gegen Gewährung einer Entschädigung von mög- 
lichst gleichem Werthe in dem Falle, daß das Zugeständniß ein bedingtes war. 
Die Nivellirung oder Assimilirung, welche durch diesen Artikel festgesetzt 
wird, begreift nicht die Fälle, wo den Grenz= und Nachbar-Ländern oder den 
Bürgern und Unterthanen dieser Länder Begünstigungen, Privilegien oder Be- 
freiungen in Handels= und Schifffahrts-Angelegenheiten bewilligt würden. Aber 
wenn irgend einem andern nicht zu der bezeichneten Kategorie gehörenden Lande 
der Vortheil bewilligt würde, ohne die in dem gegenwärtigen Vertrage enthal- 
tene Beschränkung als die begünstigteste Nation betrachtet zu werden, so wird 
dieser Vortheil zugleich als auch den Staaten des Zollvereines bewilligt ange- 
sehen. 
Artikel 4. 
Es sollen in keinem Hafen der kontrahirenden Staaten von den Schiffen 
des anderen höhere oder andere Abgaben oder Zahlungen an Tonnengeld, Leucht- 
thurmgebühren, Hafengeldern, Lootsengebähren oder Bergegeld bei Havarien 
oder Schiffbruch, oder an Lokalauflagen als diejenigen erhoben werden, welche 
in diesen Häfen auch von nationalen Schiffen zu entrichten sind. 
Artikel B. 
Von allen Handelsartikeln, ohne Unterschied des Ursprunges, sollen bei deren 
Einfuhr in die Gebiete der Ortentalischen Republik del Uruguay die nämlichen 
Abgaben entrichtet werden, die Einfuhr derselben mag in Schiffen der gedachten 
Republik oder in Schiffen eines zum Jollvereine gehörenden Staates erfolgt seyn;
	        
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