Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

Einlösungsrecht.  Abloͤsungsrecht.  75

Landestheile,  in  welchem  damals  keine  besonderen
Vorschriften  über  Abfassung  von  Urkunden  dieser
Art  galten.  Unter  Hinweisung  auf  die  Uebung  der
damaligen  Zeit  wurde  der  bezeichnete  Mangel  nicht
als  „wesentliche  Lücke“,  angesehen  1).

O##E.  v.  23.  Juli  1847  (Nr.  787  4  ¾/12).

3.
Unterschied  zwischen  Einlösungsrecht  und  Ablölungsrecht.
Der  nachgehende  Gläubiger  ist  bei  Aushbung  des  Einlösungsrechts
  zur  vollständigen  Befriedigung  des  vorgehenden  nur
dann  verpflichtet,  wenn  dieser  sich  ebenfalls  zum  Einlösungsrecht
  gemeldet  hat.

Das  Ablösungörecht  (jus  delendi),  von  welchem
  in  der  GO.  XIX,  §.  17,  Nr.  2,  im  F§.  37
des  Prozeßgesetzes  v.  22.  Juli  1819  und  im  §.  101
des  Prozebges.  v.  17.  Nov.  1837  Erwähnung  geschieht,
  kann  in  der  Regel  nur  bei  Verwerkhung
solcher  Besitzungen,  auf  welchen  keine  Hypothek
haftet,  bei  verhypothekirten  Objekten  aber  nur  ausnahmsweise
  in  dem  einzigen  Falle  vorkommen,  wenn
auf  dieselben  im  zweiten  Versteigerungstermin  gar
kein  Angebot  gelegt  wurde  2).

Werden  Immobilien,  worauf  Hypotheken  haften,
  dem  Zwangsverkaufe  in  oder  außer  dem  Konkurse
  unterworfen,  so  muß,  sofern  das  Meistgebot
  den  Schätzungswerth  erreicht,  der  Zuschlag
sofort  geschehen,  außerdem  kann  nur  noch  eine
zweite  Versteigerung  beantragt  werden,  und  bei
dieser  muß  der  Hinschlag  an  den  Meistbietenden
ohne  Rücksicht  auf  den  Schätzungswerth  erfolgen  2).

Durch  diese  gesetzlichen  Bestimmungen,  wonach
der  Hinschlag  unter  den  bemerkten  Voraussetzungen
  von  den  Gläubigern  nicht  gehindert  werden

1)  Komment.  Ülber  die  GO.  Bd.  3,  S.  121  lil.  s  und
Note  8.  «

1)  Seuffert  Komment.  Bd.  IV,  S.  413.
2)  Hyp.  8  K.  64.  60.  Prozebges.  v.  1837.  S§.  92  u.
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