Einlösungsrecht. Abloͤsungsrecht. 75
Landestheile, in welchem damals keine besonderen
Vorschriften über Abfassung von Urkunden dieser
Art galten. Unter Hinweisung auf die Uebung der
damaligen Zeit wurde der bezeichnete Mangel nicht
als „wesentliche Lücke“, angesehen 1).
O##E. v. 23. Juli 1847 (Nr. 787 4 ¾/12).
3.
Unterschied zwischen Einlösungsrecht und Ablölungsrecht.
Der nachgehende Gläubiger ist bei Aushbung des Einlösungsrechts
zur vollständigen Befriedigung des vorgehenden nur
dann verpflichtet, wenn dieser sich ebenfalls zum Einlösungsrecht
gemeldet hat.
Das Ablösungörecht (jus delendi), von welchem
in der GO. XIX, §. 17, Nr. 2, im F§. 37
des Prozeßgesetzes v. 22. Juli 1819 und im §. 101
des Prozebges. v. 17. Nov. 1837 Erwähnung geschieht,
kann in der Regel nur bei Verwerkhung
solcher Besitzungen, auf welchen keine Hypothek
haftet, bei verhypothekirten Objekten aber nur ausnahmsweise
in dem einzigen Falle vorkommen, wenn
auf dieselben im zweiten Versteigerungstermin gar
kein Angebot gelegt wurde 2).
Werden Immobilien, worauf Hypotheken haften,
dem Zwangsverkaufe in oder außer dem Konkurse
unterworfen, so muß, sofern das Meistgebot
den Schätzungswerth erreicht, der Zuschlag
sofort geschehen, außerdem kann nur noch eine
zweite Versteigerung beantragt werden, und bei
dieser muß der Hinschlag an den Meistbietenden
ohne Rücksicht auf den Schätzungswerth erfolgen 2).
Durch diese gesetzlichen Bestimmungen, wonach
der Hinschlag unter den bemerkten Voraussetzungen
von den Gläubigern nicht gehindert werden
1) Komment. Ülber die GO. Bd. 3, S. 121 lil. s und
Note 8. «
1) Seuffert Komment. Bd. IV, S. 413.
2) Hyp. 8 K. 64. 60. Prozebges. v. 1837. S§. 92 u.
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