Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Straf= und Untersuchungs-Kosten erforderlich ist, auch der Transport-Mittel 
durch Beschlagnahme zu versichern und daß von denselben fremde und unbekannte 
Kontravenienten verhaftet und, bis sie sich legitimiren und Sicherheit bestellen, 
an die nächste Gerichtsbehörde zur Verwahrung abgeliefert werden können. 
Weimar am 13. März 1854. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächftschen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon. 
IV. Mit Beziehung auf die Bestimmung im Eingange zu der revidirten 
Gemeindeordnung für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach vom 
18. Januar 1854 und auf Art. 169 derselben wird als der Zeitpunkt, von 
welchem ab dieses neue Gesetz in Wirksamkeit zu treten hat, der erste Juli 1854 
vom unterzeichneten Staats-Ministerium andurch bestimmt und solches zur öf- 
fentlichen Kenntniß hiermit gebracht. 
Weimar am 14. März 1854. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sachsfischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
von Watzdorf. 
V. Das zeither in Krippen bei Schandau bestandene Königlich Säch- 
sische Nebenzollamt erster Klasse ist von jetzt an wieder aufgehoben worden, 
was hierdurch mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 7. April 1851 
(Seite 106 des Regierungs-Blattes von demselben Jahre) zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht wird. 
Weimar am 15. März 1854. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon.
	        
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