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Einwendungen sind in der durch Artikel 69 der revidirten Gemeindeordnung vor-
geschriebenen Weise zu erledigen. Die in dieser Gesetzesstelle zur Abgabe der
Entscheidungen der Gemeindebehörden und des Bezirksausschusses geordneten äu-
ßersten Fristen sind nicht nur auf das strengste einzuhalten, sondern thunlichst
abzukürzen, um das Reklamations-Verfahren so zeitig zu beendigen, daß die da-
mit im Zusammenhange stehende Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes kei-
nen Aufenthalt erleidet.
Insbesondere sind die Gemeindevorstände hiermit angewiesen, alsbald nach
Verlauf der zu Einwendung von Reklamationen gegen die Entscheidung des
Gemeinderathes bezüglich des Gemeindevorstandes bestimmten zehentägigen Frist
die etwa eingewendeten Reklamationen mit den dazu gehörigen Akten an den
Bezirksausschuß einzusenden.
s5. 3.
Nach Artikel 66 der revidirten Gemeindeordnung besteht der Gemeinde—
rath aus:
4 Mitgliedern in Gemeinden bis 500 Einwohnern,
„ » » von 501 bis 1000 Einwohnern,
8 » » « „ 100! „ 2000 «
10 !77 77 77 77 2001 77 4000 77
und in stärker bevölkerten Gemeinden weiter aus je zwei Mitgliedern auf die
überschreitende Vollzahl von je 2000 Einwohnern.
Mit dem Eintritt der revidirten Gemeindeordnung vom 18. Jannar d. J.
scheiden von den dermaligen Mitgliedern des Gemeinderathes so viele aus, als
erforderlich sind, um die Anzahl der Zurückbleibenden auf die Hälfte des oben
bemerkten Maßes zurückzuführen, sonach
in Gemeinden bis zu 500 Einwohnern 4,
» » vo11501bi81000» 6,
5? « « 1001 77 1500 4 8,
7 « » 1501 77 2000 5 11,
» » „ 2001 „ 3000 „ 13,
» » „ 3001 „ 1000 „ 16,
2c. 1.
Da nach Artikel 72 der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 in
jedem der seitdem verflossenen Jahre ein Dritttheil der Mitglieder des Ge-