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Ministeriums hierdurch darauf hingewiesen, daß vom 1. Januar des gegenwär-
tigen Jahres an alle Sporteln, gleichviel, zu welchem Zeitpunkte dieselben er-
wachsen oder liquidirt sind, nur nach den Bestimmungen des Sportelgesetzes
vom 6. Dezember 1853 zu erheben sind, insoweit nicht die Liquidation schon
vor dem 1. Januar d. J. dem Zahlungspflichtigen zugestellt worden ist.
Weimar am 4. April 1854.
Zweites Departement des Großherzoglich Schfischen
Staats-Ministeriums.
von Wydenbrugk.
VI. Dem Kaufmann Friedrich August Stock zu Stadtsulza ist auf Nach-
suchen die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der Aache-
ner und Münchener Feuerversicherungs-Gesellschaft innerhalb der Grenzen des
Großherzogthumes bis auf Widerruf ertheilt worden.
Weimar am 6. April 1854.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.
Bekannutmachung.
In Gemäßheit hohen Ministerial-Beschlusses wird der Ansatz „5 Thlr.“
in der zehenten Zeile des §. 58 Ziffer 3 des Gesetzes über die Sporteln und
Gebühren der Gerichts= und Verwaltungs-Behörden vom 6. Dezember 1853
(Reg. Blatt v. J. 1853 S. 410)
in den Ausatz „5 Gr.“
hiermit berichtiget und öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 8. April 1854.
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes.
Ernst Müller.