Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Regierungs Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 21. Weimar. 26. April 1854. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc 
Um die Weimarische Bank in den Stand zu setzen, mit größerer Sicher- 
heit Kredit und Darlehen gegen Bestellung von Pfändern bewilligen zu können, 
verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
8. 1. 
Die Bank ist zur Auslieferung der ihr zur Sicherheit für bewilligte Dar- 
leben bestellten Pfänder nur gegen vollständige Berichtigung ihrer Forderung 
an Kapital, Zinsen und Kosten verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Rechte, 
welche dritten Personen an den Pfändern zusteben mögen. 
g. 2. 
Wird das Darlehen zur Verfallzeit nicht zurückgezahlt, so ist die Bank 
derechtigt, das ihr bestellte Pfand an dem ihr geeignet erscheinenden Orte durch 
einen verpflichteten Auktionator oder einen andern auf getreue Protokoll-Füh= 
rung verpflichteten Beamten öffentlich versteigern oder durch einen verpflichteten 
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